Siehe hierzu meine Pressemitteilung "Rechtsanwalt Thomas Schmidt, VW-Skandal 26.2.2018":
https://www.openpr.de/news/995104/VW-Skandal-26-2-2018-Verwaltungsgericht-Karlsruhe-verbietet-sofortige-Stilllegung-bei-VW-Klaegern.html
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe, 12 K 16702/17 hat mit
Beschluss vom 26.02.2018 den sofortigen Vollzug einer Stilllegungsverfügung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis für einen manipulierten VW Amarok, bei dem das Softwareupdate von VW bisher
nicht aufgespielt wurde, für rechtswidrig erklärt.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die bisher die meisten
positiven Urteile im VW Skandal erstritten hat, erstritt jetzt auch diese sensationelle Entscheidung. Es ist die erste Entscheidung eines Verwaltungsgerichts zu einer Stilllegung von
Fahrzeugen im Abgasskandal und läßt alle Update-Verweigerer, die einen VW-Abgasskandal-Prozeß führen, hoffen.
Das Verwaltungsgericht stellt klar, dass das private
Interesse des gegen den VW-Händler klagenden Fahrzeugeigentümers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Stilllegung des manipulierten Fahrzeugs bis zur abschließenden gerichtlichen
Klärung überwiegt.
Im Laufe von Zivilverfahren ist zu erwarten, dass Gerichte
Sachverständigengutachten über das Softwareupdate einholen. Auch das Landgericht Berlin beabsichtigt eine solche Begutachtung, so Rechtsanwalt Thomas Schmidt aus Berlin. Das Fahrzeug muß
deshalb zunächst in dem ursprünglichen Zustand -ohne Update - verbleiben, da sonst der notwendige Beweis vereitelt wird. VW würde es vermutlich begrüßen, wenn der Beweis durch ein Update
vernichtet würde. Betroffen war im vorliegenden Fall das
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis als KFZ-Zulassungsstelle.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom
26.02.2018 bestätigt: Das Fahrzeug darf ohne Durchführung des Softwareupdates bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung weiter gefahren werden. Sämtliche Kosten des Verfahrens
hat das Landratsamt außerdem zu tragen.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe begründet seine
Entscheidung u.a. überzeugend damit, dass kein öffentliches Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts bestehe. Zwar sei die Luftreinhaltung ein hohes Schutzgut, jedoch gehe von dem
einzelnen Fahrzeug des Geschädigten keine hohe Gefahr der Luftverschmutzung aus. Außerdem sei seit 2015 bekannt, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften entspreche. Nach Ansicht des
Verwaltungsgerichts ist es nicht erklärlich, warum nunmehr 2017 plötzlich eine besondere Dringlichkeit vorliegen soll. Die Interessen des Geschädigten überwiegen daher das öffentliche
Interesse an einer sofortigen Stilllegung.
Rechtsanwalt Schmidt erklärt dazu, der Beschluß des
Verwaltungsgerichts in Karlsruhe ist wegweisend und die wenigsten Zulassungsstellen werden sich jetzt noch - wegen der überzeugenden Begründung des Gerichts und in Hinblick auf das hohe
Prozeßkostenrisiko, das die Behörde tragen muß - auf einen Streit über die Stilllegungsverfügung einlassen.