Pressemitteilung der DUH vom 14. März 2017: Auch
nach dem vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verordneten Software-Update eines VW Golf 6 (Abgasnorm Euro 5) stößt dieser mit 602 mg/km mehr als das Dreifache der für die Abgasnorm Euro 5 erlaubten
Menge von 180 mg/km an giftigen Stickoxiden aus. Dies ist das Ergebnis von Straßenmessungen, die im Februar und März 2017 durch das Emissions-Kontroll-Institut (EKI) der Deutschen Umwelthilfe
(DUH) durchgeführt wurden. Die gegenüber der Volkswagen AG (VW) durch das KBA verfügte Rückrufanordnung vom 15. Oktober 2015 ist damit offenkundig ungeeignet, um rechtmäßige Zustände
herbeizuführen. Die DUH wird daher heute (14.3.2017) Klage gegen die Rückrufanordnung des KBA vor dem Verwaltungsgericht Schleswig erheben.
„Über 600 mg Stickoxide sind erschreckend. Damit erfüllt der Golf gerade den Euro 2-Standard des Jahres 1996. Wir erleben Live ein Staatsversagen. Millionen betroffene Halter von Diesel-Pkw
werden von der Bundesregierung alleine gelassen. Dies ist Folge der „eheähnlichen Verbindung“ zwischen der Bundesregierung und den deutschen Autokonzernen. Während VW der amerikanischen
Umweltbehörde zusagt, die Betrugs-Diesel so umzubauen, dass sie durch verbesserte Katalysatoren die Abgaswerte auf der Straße einhalten, ignoriert Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt Recht
und Gesetz und ermöglicht VW eine weitgehend unwirksame Placebo-Maßnahme“,
so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH. „Unsere
eigenen aber auch andere Untersuchungen des Abgasverhaltens von VW-Diesel nach dem Softwareupdate zeigen weiterhin stark überhöhte NOx-Werte und damit einen klaren Verstoß gegen geltendes Recht.
Daher klagt die DUH nun gegen die offensichtlich rechtswidrige Rückrufanordnung. Für die betroffenen Fahrzeuge muss VW eine neue Typgenehmigung beantragen und hierzu deren Abgasreinigungsanlage
wesentlich erneuern, um die derzeit geltenden Abgasgrenzwerte einzuhalten. Andernfalls müssen die Fahrzeuge stillgelegt werden. In jedem Fall haben die Fahrzeughalter ein Anrecht auf
Entschädigung.“
Das KBA hatte einen Rückruf für die mit den illegalen Abschalteinrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen angeordnet und die von VW vorgelegten Lösungen schrittweise freigegeben, so auch für den von
der DUH untersuchten Golf 6. Wiederholt hatte die DUH auf Basis des Umweltinformationsgesetzes nach den konkreten Details des Rückrufes beim KBA nachgefragt – bislang jedoch ohne Ergebnis.
„Eine Abgasrückführung wie bei dem untersuchten VW Golf bietet nur eine begrenzte Möglichkeit der Stickoxidminderung. Bei einer Anpassung der Software kann nur mit höheren CO2-Werten ein etwas
besseres Ergebnis erreicht werden. Aber durch die Nachrüstung mit einer SCR Katalysatoranlage könnte das Fahrzeug auf der Straße die Eurostufe 6 einhalten“,
so Axel Friedrich, Internationaler Verkehrsexperte.
Die DUH hat in ihrem Emissions-Kontroll-Institut die Stickoxidemissionen (NOx) eines Golf 6, 1.6 TDI Variant der Eurostufe 5 (Erstzulassung 02.2010) vor und nach dem vom KBA verordneten Rückruf
gemessen. Dabei wurden jeweils zehn Fahrten mit einem mobilen Messgerät durchgeführt. Vor dem Werkstattbesuch lag der NOx-Ausstoß bei 964 mg/km, nach dem Update lagen die NOx-Werte immer noch bei
602 mg/km und damit um das 3,3-fache höher als erlaubt. Die CO2-Emissionen blieben gleich.
Die DUH wird weitere Untersuchungen von Diesel-Pkw vor und nach einem Software-Update durchführen. Es zeichnet sich allerdings bislang nicht ab, dass mit den Software-Veränderungen eine
rechtskonforme Abgasreinigung erreicht wird. Daher wird die DUH weitere juristische Schritte einleiten und auf eine wirksame Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge oder aber deren Stilllegung
bestehen.
ARD-Kontraste meldet am 6.4.2017:
Laut Beschluss des Bund-Länder-Fachausschusses "Technisches Kraftfahrwesen" muss VW künftig die Identifikationsnummern der betroffenen Fahrzeuge direkt an die Zentrale Stelle der technischen Überwachungsvereine (FSD Fahrzeugsystemdaten GmbH) übermitteln. Bei der Hauptuntersuchung wird dann mithilfe eines Datenabgleichs ermittelt, ob das vom Kraftfahrtbundesamt genehmigte Update ordnungsgemäß aufgespielt wurde oder nicht.
Die Kontrollen sollen nach der für jedes Modell gewährten 18-monatigen Umrüstungsfrist starten. Als erstes Modell ist ab August der VW Amarok 2,0-Liter betroffen, dessen behördlich genehmigte Rückruf-Aktion am 27. Juli endet. Die Audi-Modelle A4, A5, A6, Q5 mit 2,0 Liter-Motor sowie der VW Golf mit 2,0 Liter-Motor und Schaltgetriebe folgen dann im Dezember 2017. Modelle des VW-Passat 2,0 Liter erhalten voraussichtlich ab Januar 2018 keine Prüfplakette mehr, wenn sie nicht nachgerüstet werden.
Vollständiger Artikel abrufbar: http://www.presseportal.de/pm/
Am 2.1.17 hat der TÜV Nord mir dies schriftlich bestätigt.
Niemand sollte sich von den Drohungen beeinflussen lassen. Es gibt noch Politiker mit Rückrad - zumindest in Bayern dort darf voraussichtlich kein TÜV verweigert werden, denn die Aufsicht dort untersteht der bayerischen Landesregierung:
Zum einen hat mir die DEKRA am 26.1.2017 mitgeteilt, dass sie ein solches Statement nicht abgibt, woraus ich die Empfehlung ableite, die Hauptuntersuchung besser künftig bei der DEKRA machen zu lassen und nicht beim TÜV-NORD oder TÜV Süd. Außerdem gehen meine Mandanten, die vom VW-Abgasskandal betroffen sind, beim Verwaltungsgericht in Schleswig gegen eine entsprechende Anweisung des Kraftfahrt-Bundesamtes bzw. des Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur (zu dem auch das Kraftfahrt-Bundesamt gehört) vor. Auch andere Anwälte des Fachkreises Abgasskandal (die zusammen mehr als 30.000 VW-Geschädigte vertreten) beabsichtigen gegen den TÜV und die zuständigen Aufsichtsbehörden vorzugehen. Ihre Leser sollten abwarten und das Update nicht installieren lassen. Immerhin warnt selbst die EU-Kommissarin wegen der möglichen negativen Folgen für den Motor vor der Installation des Updates.Ich empfehle, die Gerichtsentscheidung abzuwarten und vorerst kein Update installieren zu lassen. Da zu befürchten ist, dass die Updates beim nächsten Werkstattbesuch evtl. heimlich installiert werden, weil VW ein starkes Interesse an der Vernichtung des Beweises der Abschalteinrichtungen hat (die auch noch in allen Gerichtsverfahren von VW bestritten wird), sollten entweder VW-Vertragswerkstätten völlig gemieden werden oder die ausdrücklich Werkstattanweisung erfolgen, das Update nicht zu installieren. Das Verhalten des TÜV dürfte in in jedem Falle rechtswidrig sein.
Ziel meiner Mandanten ist es, von der Verpflichtung, dem Rückruf von VW zu folgen, entbunden zu werden bis endgültig geklärt ist, dass keine Nachteile entstehen und VW die uneingeschränkte Garantie dafür übernimmt.
Nur ca. 25% der Betroffenen haben bisher das äußerst zweifelhafte Update wegen der zu erwartenden Kurz- und Langzeitschäden machen lassen. Selbst die EU-Kommissarin warnt vor dem Update wegen der negativen Folgen.
Da der TÜV nach Anweisung der Politik (BMVI/KBA) handeln muß, ist davon auszugehen, dass die Regierung im Interesse von VW jetzt hart gegen VW-Geschädigte vorgehen will, zumal die Gerichte zunehmend nicht mehr im Interesse von VW urteilen. Mit den ständig wiederholten Stilllegungsandrohungen des KBA soll vermutlich erreicht werden, dass die stetig steigende Klagewelle gegen VW gestoppt wird. Nach dem Update wäre jede Klage weniger aussichtsreich, weil der Beweis der Abschaltvorrichtung vernichtet würde. Außerdem erhöhen sich die Prozeßkosten, weil nicht nur gegen VW und gegen das KBA, sondern jetzt auch noch gegen den TÜV bzw. die DEKRA vorgegangen werden muß. Diese haften bei rechtswidrigem Verhalten den Geschädigten ebenfalls unmittelbar zivilrechtlich.
Dass die Politik nicht die Interessen der Geschädigten vertritt, sondern mit VW klüngelt, wurde in der Presse wiederholt dargestellt. Die DHU kämpft seit 2015 im Interesse der VW-Geschädigten gegen die Regierung. (siehe dhu.de).
Nach einer Auskunftsklage übersendet das KBA eine 581-seitige, durchgehend geschwärzte VW-Dieselgate-Akte:
Seit dem 1. Oktober 2015 versucht die DUH in verschiedenen Verwaltungsverfahren, Auskunft über die den Hersteller
gemachten technischen Auflagen beziehungsweise vorliegende Messwerte zu erhalten. Im Falle der VW-Rückrufauflagen erhob die DUH im Januar 2016 schließlich Untätigkeitsklage gegen die
Bundesrepublik Deutschland. Das KBA stellte daraufhin im Februar fest, dass die DUH doch einen rechtlichen Informationsanspruch hat. Allerdings war die Volkswagen AG nicht mit der Offenlegung
einverstanden und so erhielt die DUH am vergangenen Freitag 18.3.2016 vom angerufenen Verwaltungsgericht Schleswig die 581-seitige VW-Akte „zur einwöchigen Einsicht“ in komplett geschwärzter Form
(Zitat der DUH, abzurufen unter http://www.duh.de/5444+
Da VW jetzt offiziell bestreitet, eine illegale Abschalteinrichtung verbaut zu haben und das KBA diese nie selbst festgestellt hat, gibt es auch keinen Grund mehr für die Rückrufaktion, zumal diese negative Folgen für Umwelt und Motor haben könnte.
- Wichtiges Urteil für die Meinungsfreiheit und den Verbraucherschutz
25.10.2017 – 12:06
Berlin (ots) - Deutsche Umwelthilfe (DUH) darf von Rechtswidrigkeit der VW-Diesel-Pkw sprechen, wenn trotz Software-Update bei Straßenmessungen stark erhöhte Realemissionen des Dieselabgasgiftes NOx gemessen werden - Volkswagen behinderte über sieben Monate die Verbraucherschutzarbeit der DUH - Landgericht Düsseldorf hatte Ende März ohne vorherige Anhörung der DUH eine einstweilige Verfügung erlassen, die der DUH und deren Geschäftsführer Jürgen Resch unter Androhung von bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagte, wertende Aussagen zur Rechtmäßigkeit der Aufarbeitung des Diesel-Abgasskandals bei Volkswagen zu wiederholen - Vorsitzender Richter mahnt: "Freiheit der Meinungsäußerung ist eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der wichtigsten Voraussetzungen für ihren Fortschritt."
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.10.2017 (Az: I-16 U 87/17 - 12 Q 68/17)
die von der Volkswagen AG gegenüber der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und ihrem Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch am 29. März 2017 erwirkte einstweilige Verfügung in allen zehn Punkten aufgehoben. Das Oberlandesgericht urteilte, dass die DUH in ihrer Kritik an den von ihr gemessenen hohen Schadstoffemissionen eines VW-Golf Diesel keine falschen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Zudem seien alle zehn angegriffenen Aussagen zulässige Bewertungen. Sehr grundsätzlich beschäftigt sich das Gericht in seiner 20-seitigen Urteilsbegründung mit der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit, die Vorrang haben muss vor den Wirtschaftsinteressen der Volkswagen AG. Somit darf die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation ihre Rechtsansichten zur weitgehenden Unwirksamkeit des Software-Updates bei einem VW-Golf Diesel und zur Rechtswidrigkeit der vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Rückrufanordnung wieder äußern.
Die Entscheidung kommentiert Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: "Über sieben Monate hinweg behinderte der Volkswagen-Konzern die Verbraucherschutzarbeit der DUH ganz massiv, da wir zentrale Bewertungen, die wir parallel in einer Klage gegen die Bundesregierung prüfen lassen, nicht tätigen durften. Für diesen Fall forderte Volkswagen sogar ersatzweise 'sechs Monate Ordnungshaft, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren'. Wir freuen uns sehr, dass nach unserem Erfolg in der über ein Jahr dauernden Auseinandersetzung mit dem Daimler-Anwalt Schertz nun auch der zweite, besonders dreiste Versuch von VW, unsere Aufklärungsarbeit über die illegalen Abgasmanipulationen durch die Autokonzerne zu behindern, für die DUH entschieden ist. Das Oberlandesgericht stärkt uns und anderen Verbänden mit seiner Entscheidung für die Aufklärung von Umweltskandalen und die dafür notwendige Meinungsfreiheit den Rücken."
Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in dem Rechtsstreit vertritt: "Wir sind erleichtert, dass die Freiheit des Wortes weiterhin auch dann Bestand hat, wenn große Aktiengesellschaften denken, dass man diese Worte in der Öffentlichkeit nicht sagen dürfe. Warum es allerdings erst einer obergerichtlichen Entscheidung bedurfte, um die mit unserer Verfassung offensichtlich unvereinbare einstweilige Verfügung des Landgerichts aufzuheben, bleibt unerklärlich."
Kernsätze aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.10.2017: Zur Meinungsfreiheit:
"Als Abwägungskriterium auf Seiten der Meinungsfreiheit ist ferner zu berücksichtigen, dass die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der wichtigsten Voraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entfaltung einer jeden Person ist."
"Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, so spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (ständige Rechtssprechung, siehe BVerfGE...). Dies war vorliegend der Fall."
"Die freie Rede ist Voraussetzung der Kraft und der Vielfalt der öffentlichen Diskussion, die ihrerseits Grundbedingung eines freiheitlichen, demokratischen Gemeinwesens ist. Die Befürchtung, wegen einer wertenden Äußerung einschneidenden gerichtlichen Sanktionen ausgesetzt zu werden, trägt die Gefahr in sich, jene Diskussion zu lähmen oder einzuengen und damit Wirkungen herbeizuführen, die der Funktion der Freiheit der Meinungsäußerung in der durch das Grundgesetz konstituierenden Ordnung zuwiderlaufen."
"Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Meinungsfreiheit der Verfügungsbeklagten im Kern betroffen wird, wenn ihr die Äußerung ihrer Meinung gerichtlich untersagt wird."
Zur DUH-Bewertung der Unwirksamkeit / Rechtswidrigkeit des VW-Software-Updates:
"Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Verfügungsbeklagte tatsächlich Straßenmessungen mit einem VW Golf Diesel (Euro 5) durchgeführt hat, bei dem der gesetzliche Grenzwert um den Faktor 3,3 überschritten wurde. Das bedeutet: Die Tatsachen, aus denen die Verfügungsbeklagte ihre Folgerungen zieht, sind wahr."
Strittig war auch die Frage, ob Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand oder aber auch unter "normalen Betriebsbedingungen", das heißt im realen Betrieb auf der Straße, eingehalten werden müssen. Grundlage sind die europäischen Zulassungsvorschriften (EG 715/2005 und 692/2008).
Das Gericht stärkt mit seinem Urteil die Rechtmäßigkeit der von der DUH vertretenen Bewertung, dass die "ordnungsgemäße Abgasreinigung" nicht nur während der circa 20-minütigen Laborprüfung, sondern (Art. 5 Abs 1 der VO 715/2007) ausdrücklich unter 'normalen Betriebsbedingungen', das heißt für die DUH im realen Straßenbetrieb, im Sommer wie im Winter, zum Schutz der Menschen und Umwelt funktionieren muss. Wörtlich auf Seite 13 des Urteils: "(...) unter Berücksichtigung des übergeordneten Ziels der Verordnung, nämlich die Emissionen zum Schutz von Mensch und Umwelt zu senken, kann keine Rede davon sein, dass der von den Verfügungsbeklagten (DUH) vertretene Rechtsanspruch unvertretbar ist und jeder Grundlage entbehrt."
Hintergrund:
Die DUH hatte in ihrem Emissions-Kontroll-Institut (EKI) die Stickoxidemissionen (NOx) eines mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestatteten VW Golf 6, 1.6 TDI Variant (Abgasnorm Euro 5) vor und nach dem vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verordneten Software-Update auf der Straße gemessen. Vor dem Werkstattbesuch lag der NOx-Ausstoß bei 964 mg/km, nach dem Update lagen die NOx-Werte immer noch bei 602 mg/km. Der Euro 5 Abgasgrenzwert im Typprüfverfahren beträgt 180 mg NOx/km.
Die Ergebnisse gab die DUH in einer Pressemeldung am 14. März 2017 bekannt. Darin schlussfolgerte die DUH, dass das Software-Update weitgehend unwirksam, die erteilte Typgenehmigung unrechtmäßig sowie die vom Kraftfahrt-Bundesamtes erlassene Rückrufanordnung vom 15. Oktober 2015 rechtswidrig und ungeeignet ist, um rechtmäßige Zustände herbeizuführen.
Strittig war die Frage, ob die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand oder aber unter normalen Betriebsbedingungen, das heißt im realen Betrieb auf der Straße, eingehalten werden müssen.
Der Maßstab für die DUH sind die europäischen Zulassungsvorschriften (EG 715/2005 und 692/2008), die eine "ordnungsgemäße Abgasreinigung" nicht nur während der ca. 20-minütigen Laborprüfung, sondern ausdrücklich 'in normal use', d.h. unter normalen Straßenbedingungen, im heißen Sommer wie im kalten Winter, verbindlich vorschreiben und Abschalteinrichtungen, wie bei Volkswagen festgestellt, als illegal verbieten.
Zuvor hatte das Landgericht Düsseldorf am 31.5.2017 die von Volkswagen gegenüber der DUH und ihrem Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch am 3.4.2017 erwirkte einstweilige Verfügung bestätigt. Das Landgericht entschied, dass die DUH bestimmte Rechtsauffassungen zur Wirksamkeit des Software-Updates bei einem VW Golf 6 mit der Abgasnorm Euro 5 nicht äußern darf. Gegen das Urteil von Mai legte die DUH Berufung ein, so dass nun das Oberlandesgericht zuständig war.
In seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.3.2017 hatte die Volkswagen-Anwaltskanzlei Freshfields ausgeführt, dass alleine die unter Laborbedingungen gemessenen Werte maßgeblich seien, während die Werte, die im realen Fahrbetrieb gemessen werden, "vollkommen unerheblich" seien.
Im Zuge der einstweiligen Verfügung wurde es der DUH bis 20. Oktober 2017 untersagt, die folgenden zehn Aussagen, veröffentlicht in der Pressemitteilung vom 14.3.2017, zu tätigen:
- Wegen weitgehend unwirksamem Softwareupdate bei Betrugs-Diesel
von VW: Deutsche Umwelthilfe erhebt heute Klage gegen
Kraftfahrt-Bundesamt
- Straßenmessungen vor und nach dem
Softwareupdate eines VW Golf Diesel (Euro 5) zeigen immer noch
3,3-fache Überschreitung des Stickoxid-Grenzwerts
- Auch nach dem vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verordneten
Software-Update eines VW Golf 6 (Abgasnorm Euro 5) stößt dieser mit
602 mg/km mehr als das Dreifache der für die Abgasnorm Euro 5
erlaubten Menge von 180 mg/km an giftigen Stickoxiden aus.
- Die gegenüber der Volkswagen AG (VW) durch das KBA verfügte
Rückrufanordnung vom 15. Oktober 2015 ist damit offenkundig
ungeeignet, um rechtmäßige Zustände herbeizuführen.
- Über 600 mg Stickoxide sind erschreckend. Damit erfüllt der Golf
gerade den Euro 2-Standard des Jahres 1996.
- Während VW der amerikanischen Umweltbehörde zusagt, die
Betrugs-Diesel so umzubauen, dass sie durch verbesserte Katalysatoren
die Abgaswerte auf der Straße einhalten, ignoriert
Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt Recht und Gesetz und
ermöglicht VW eine weitgehend unwirksame Placebo-Maßnahme", so Jürgen
Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.
- Unsere eigenen aber auch andere Untersuchungen des
Abgasverhaltens von VW-Diesel nach dem Softwareupdate zeigen
weiterhin stark überhöhte NOx-Werte und damit einen klaren Verstoß
gegen geltendes Recht.
- Für die betroffenen Fahrzeuge muss VW eine neue Typgenehmigung
beantragen und hierzu deren Abgasreinigungsanlage wesentlich
erneuern, um die derzeit geltenden Abgasgrenzwerte einzuhalten.
- Vor dem Werkstattbesuch lag der NOx-Ausstoß bei 964 mg/km, nach dem
Update lagen die NOx-Werte immer noch bei 602 mg/km und damit um das
3,3-fache höher als erlaubt.
- Es zeichnet sich allerdings bislang nicht ab, dass mit den
Software-Veränderungen eine rechtskonforme Abgasreinigung erreicht
wird.
Damit wäre auch die Rückrufaktion obsolet. Ohne eingebauter Abschalteinrichtung bedarf es auch keines Zwangsrückrufes. Mit diesem Argument gehen die ersten PKW-Besitzer gegen das KBA bzw. die Straßenzulassungsbehörden vor.
Die EU-Kommission hält allerdings die von VW verwendete Abschalteinrichtung für nicht gesetzeskonform. VW hat dort deshalb zugesagt, die Fahrzeuge in einen regelkonformen Zustand zu versetzen.
Hiergegen hat mein Mandant aus Gemünden am 17.11.2016 sofort Klage gegen das KBA erhoben. Weitere Klagen aus Brandenburg folgen diese Woche.
Dieser reißerische Artikel des focus-online sollte nicht beunruhigen! Das KBA legt nichts still! Das zitierte Schreiben ist nur eine Ankündigung der Mitteilung an die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Danach folgt die Mitteilung. Danach meldet sich vielleicht die Straßenverkehrsbehörde und kündigt eine Stilllegung an. Danach ergeht vielleicht ein Stilllegungsbescheid. Dieser kann angefochten werden. Ob sich die örtlichen Behörden den tausenden Klagen der gegen VW klagenden PKW-Besitzer aus kostengründen wirklich stellen will, ist sehr fraglich. Die Erfolgsaussichten der VW-Geschädigten sind gut, denn selbst das OLG München hegt Zweifel an der Wirksamkeit des Softwareupdates und das Kostenrisiko für die örtlichen Behörden ist gigantisch. Ein VW-Kläger kann es sich nicht erlauben, das Update zu installieren. Die Rechtsschutzversicherungen werden deshalb die Deckung der Kosten für ein Verfahren gegen die Straßenverkehrsbhörde erklären. Ein Rechtsschutzversicherter kann deshalb dem Treiben des KBA gelassen entgegensehen, denn auch die Versicherungslobby wird sich um eine politische Lösung bemühen.
Badische Zeitung, 23.10.2017
ABGASMANIPULATION
Halter von VW-Dieseln in Südbaden klagen über Probleme nach dem Update
Motorstörungen, viele Werkstattbesuche und Kosten, die nicht erstattet werden: In Südbaden klagen Halter von VW-Diesel-Fahrzeugen nach der Nachrüstung ihrer Autos mit manipulierten Abgaswerten über technische Probleme.
Halter von VW-Diesel-Fahrzeugen in Südbaden klagen über technische Probleme, nachdem sie ein Software-Update bei ihrem Fahrzeug aufspielen ließen. Das Update war die Konsequenz aus dem
Diesel-Skandal, von dem bundesweit mehr als fünf Millionen Autos betroffen waren. Betroffene berichten von Motorstörungen, wiederholten Werkstattaufenthalten und Kosten, auf denen sie sitzen
bleiben. Beim VW-Konzern heißt es, die Schwierigkeiten stünden nicht in Zusammenhang mit dem Software-Update.
Marilena Quass ist verzweifelt. Nach dem Software-Update, das einen übermäßigen Ausstoß von Stickoxiden verhindern soll, hat sie ihren VW Tiguan bereits zum dritten Mal in die Werkstatt bringen
müssen. Quass ist Ärztin, sie lebt in Heitersheim und arbeitet in Freiburg. Sie ist auf ihr Auto angewiesen. Seit dem Update könne sie sich auf ihr Auto nicht mehr verlassen. "Ich habe Angst,
dass ich ständig in die Werkstatt muss", sagt Quass.
Zuvor habe ihr Tiguan nie Schwierigkeiten bereitet, sagt Quass. 2011 wurde er erstmals zugelassen, 2014 hatte sie ihn gebraucht ...
Vollständiger Artikel unter: https://www.badische-zeitung.de/wirtschaft-3/halter-von-vw-dieseln-in-suedbaden-klagen-ueber-probleme-nach-dem-update
Nachdem der zähe Rentner Walter Eisenberg sich mit Genugtuung in seinem Klageverfahren mit VW geeinigt hatte und sein Verfahren einvernehmlich beendet wurde, verstarb der älteste VW-Kläger etwa 2 Wochen nach endgültiger Beendigung seines Verfahrens. Seit 2016 verklagte er unermüdlich VW und das KBA. Dass VW nun doch noch bluten mußte und das KBA nun auch noch die VW-Akten herausgeben muß, erfüllte den streitsamen Rentner noch einige Wochen lang mit Freude. Nach einem erfüllten Leben verstarb er im Kreise seiner Familie und Freunde unerwartet am 3.11.2020.
Auch meine Kanzlei trauert um meinen ältesten Mandanten, der jeder Widrigkeit des Alters jahrelang trotzte und für viele VW-Kläger ein Vorbild war. Wir haben alle von ihm dankbar gelernt und werden ihn vermissen.
Die Main-Post, die wiederholt über den streitbaren Rentner berichtet hatte, widmete ihm einen Nachruf:
Aktuelle Pressemitteilung vorn Rechtsanwalt Schmidt zum Beschwerdeverfahren zur Befangenheit des "VW Richters" vor dem OLG Braunschweig
https://www.openpr.de/news/
https://www.openpr.de/news/1019696/VW-Dieselskandal-91-Jaehriger-Rentner-aus-Gemuenden-wartet-auf-das-LG-Braunschweig.html
MyRight-Anwälte der US-Kanzlei Hausfeld folgen jetzt den von mir vor dem OLG Braunschweig begründeten Verdacht der Befangenheit gegen den "VW-Richter" in Braunschweig - nur ca. 30 km von Wolfsburg entfernt. Die Homogenität der Entscheidungen dort zugunsten von VW ist zumindest auffällig. Bisher hat kein Richter in Braunschweig - im Gegensatz zu vielen Richtern bei anderen Landgerichten - einer Klage gegen VW auf Schadensersatz wegen unterlaubter Handlung / sittenwidriger Schädigung
stattgegeben. Erfolg gab es nur, wenn die VW-AG unmittelbare Verkäuferin des PKW war, was sehr selten war. Auf diese wenigen Fälle beziehen sich auch die großspurig von VW ständig wiederholte Beteuerungen, daß auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde. Für Millionen von Geschädigten gilt dieser Verzicht der VW-AG nicht. Darauf weist VW zwar nicht öffentlich hin, allerdings dann, wenn ein Geschädigter den Verzicht auf die Einrede der Verjährung vom VW-Vertragshändler vergeblich verlangt hat.
Wieder eine neue bewußte Täuschung der VW-AG?
Siehe auch Meldung vom 7.2.2018 von Spiegel und ntv: https://www.n-tv.de/
Der älteste VW-Kläger hat auch den Eindruck, dass die Richter des Verwaltungsgerichts in Schleswig befangen sind:
https://www.openpr.de/news/1002470/VW-Skandal-Aeltester-VW-Geschaedigter-lehnt-Richter-des-Verwaltungsgerichts-in-Schleswig-ab.html
"Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall, wie ein einfaches Gedankenexperiment zeigt:
Die Ingenieure der Motorenentwicklung hätten, wenn sie durch das jetzige Update die Möglichkeit gesehen hätten, die zugesagten Abgaswerte zu erreichen, dieses Update gleich bei der Produktion des Motors eingebaut - sie hätten sich also die Entwicklung und Programmierung des Modus 0 schlicht erspart und die Fahrzeuge im Modus 1 hergestellt und ausgeliefert. Dass jemand zusätzlichen Aufwand betreibt um das zu erreichen, was er ohne vorherigen Aufwand bereits hatte, ist in der auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Automobilbranche nicht vorstellbar. Es wurde vielmehr "geschummelt", um den Test zu bestehen, sodann das Fahrzeug mit den bei einem korrekten Test nicht erreichbaren Abgaswerten beworben und damit auch mit dieser - nicht erreichbaren - Beschaffenheit verkauft. Um diese Unkorrektheit bei Nachprüfungen zu verheimlichen, wurde weiter entschieden, diese "Schummel-Software" in alle Fahrzeuge einzubauen und nicht nur in die Fahrzeuge, die offiziell getestet wurden. Genau dieses System kann nur als flächendeckendes Betrugssystem bewertet werden, das zu einem so erheblichen Vertrauensverlust gegenüber Dieselmotoren des Herstellers VW führt, dass ein nicht nachbesserbarer merkantiler Minderwert nach den Gesetzen des freien Marktes offensichtlich gegeben ist. Die betroffenen Fahrzeuge sind auf dem Gebrauchtwagenmarkt nur mit erheblichem Abschlag zu veräußern. Das tief sitzende Misstrauen der Kunden zeigt sich insbesondere in den rückläufigen Zulassungszahlen für neue Dieselfahrzeuge, obwohl diese der EURO-6-Norm entsprechen sollen. Dieses hat negative Auswirkung auf die Preisentwicklung der gebrauchten EURO-5-Diesel, wie dem streitgegenständlichen. Nach einem Bericht der Zeitschrift "Der Spiegel" in der Ausgabe vom 05.08.2017 (dort Seite 15) sind die Preise für gebrauchte Dieselfahrzeuge um bis zu 25 % gefallen und sind die Zulassungszahlen für Dieselfahrzeuge im Vergleich zum Vorjahresmonat um 13 % gesunken. Ergänzend wird auf die umfangreichen und im Internet zugänglichen Untersuchungen des CAR-Insliluts der Universität Duisburg-Essen zu diesem Thema verwiesen. ..."
Download des kompletten Urteils:
Siehe auch: https://ra-schmidt.jimdofree.com/eugh-und-das-thermofenster-bei-daimler/
Neu Chancen auf Schadensersatz bei allen Dieselfahrzeug-Herstellern, die Thermofenster verwenden. Auch im Update ist das Thermofenster unzulässig und kann Schadensersatz begründen.
Kontaktformular:
Presse:
Der von Rechtsanwalt Schmidt vertretene Kläger tauscht als erster erfolgreicher Kläger bereits 2016 kostenlos einen Euro 5 Audi gegen das vergleichbares Audi Euro 6 Model und Audi übernimmt fast alle Prozeßkosten
Potsdamer Neueste Nachrichten, Artikel v. 23.10.16, berichtet online: http://www.pnn.de/potsdam/
Bericht der MAZ über Urteile in Brandenburg http://www.maz-online.de/Brandenburg/Wegweisendes-Urteil-im-VW-Abgasskandal
VW-Rückrufaktion nicht rechtmäßig - Verwaltungsgericht muß entscheiden
http://www.moz.de/nachrichten/
und MAZ Über Klagen aus Zossen (LG Berlin und LG Potsdam)
http://m.maz-online.de/
Abdruck zu Problemen mit Rechtsschutzversicherungen: "Euro am Sonntag" v. 28./29.1.2017 und "EURO" v. 15.2.2016
https://www.openpr.de/news/
https://www.openpr.de/news/
https://www.openpr.de/news/
https://www.openpr.de/news/994940/VW-Skandal-Bundesverwaltungsgericht-Urteil-vom-27-2-2018-Fahrverbot-in-Berlin-VW-Schadensersatz.html
https://www.openpr.de/news/
https://www.openpr.de/news/1032306/VW-Dieselkskandal-Schadensersatzklage-Verjaehrung-2019.html
https://www.openpr.de/news/1032367/Neues-VW-Urteil-Sensation-aus-Koblenz-individuelle-Schadensersatzklage-vorteilhaft.html
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Verantwortlich im Sinne von § 5, Abs, 1 TMG und § 55 RStV ist Rechtsanwalt Thomas Schmidt
Berufsbezeichnung und zuständige Kammer und Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwalt Thomas Schmidt ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen und Mitglied in der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg Grillendamm 2, 14776 Brandenburg an der Havel, Telefon 0338125330, im Internet auffindbar unter http://www.rak-brb.de - Rechtsanwalt Thomas Schmidt ist als Anwalt zugelassen worden unter der Anschrift Thomas Schmidt, Schillerstraße 4, 14532 Kleinmachnow, Tel. 03320320024. Er ist auch registriert bei der Rechtsanwaltskammer Berlin und der Bundesrechtsanwaltskammer in: Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. 0303069310. Diese Rechtsanwaltskammern sind die für ihn zuständige Aufsichtsbehörden im Sinne des § 5 I Nr.3 TMG.
Seine gesetzliche Berufsbezeichnung gemäß § 5 I Nr, 5b TMG lautet "Rechtsanwalt" und wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Berufliche Regelungen gemäß § 5 I Nr. 5c TMG:
Die wesentlichen berufsrechtlichen Regelungen, denen der Berufstand der Rechtsanwälte unterliegt
Diese können auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer http://www.brak.de eingesehen werden in deutscher und englischer Sprache
Versicherung:
Berufshaftpflichtversicherung für den Geltungsbereich Deutschland
Besteht bei der Allianz Deutschland AG,Königinstraße 28, 80802 München,
Geltungsbereich: Diese Berufshaftpflichtversicherung gilt grundsätzlich für die Tätigkeit im Inland der Bundesrepublik Deutschland und erstreckt sich auf die Beschäftigung mit dem Recht bestimmter europäischer Staaten. Sie genügt damit den Bestimmungen des § 51 BRAO.
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Hinweis zur außergerichtlichen Streitbeilegung
Es besteht auf Antrag die Möglichkeit bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der
oben genannten regionalen Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder
vor der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191 f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer (im Internet zu finden unter www.brak.de (Email: Schlichtungsstelle@brak.de) oder
vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle. Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von 50.000 Euro die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstr. 17, 10179 Berlin, www.s-d-r.org, Email: schlichtungsstelle@s-d-r.org, Website: http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltsschaft.de, Telefon 0049-30-2844417-0.
Zusätzlicher Hinweis i.S. der Infromationsverpflichtung gem. Art. 14 Abs.1 der ODR-Verordnung: Rechtsanwalt Thomas Schmidt ist bereit, im Falle von vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis an einem Schlichtungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle teilzunehmen.
Die OS-Plattform der EU zur außergerichtlichen Streitbeilegung ist unter folgendem Link zu finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Nähere Informationen dazu auch unter:
Datenschutz:
Informationen zum Thema des Datenschutzes und derer Risiken finden Sie im Internet unter www.datenschutz.de.
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Der Widerruf ist zu richten an:
Rechtsanwalt Thomas Schmidt, Schillerstr. 4 14532 Kleinmachnow, Email: rathsch@gmail.com
Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu
gewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden
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Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
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