VW erkennt zunehmen den Schadensersatzanspruch in Höhe des Kaufpreises - abzüglich Nutzungsentschädigung - einschließlich Deliktzinsen in Höhe von 4 % auf den vollen Kaufpreis seit Kaufdatum durch Rücknahme seiner Berufungen an. Dadurch erzielen die Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises fast in voller Höhe - bei sehr alten Autos aus dem Jahre 2009 sind die Zinsen so hoch, dass die Gesamtsumme den vollen Kaufpreis bei geringer Fahrleistung des PKW sogar übersteigen. Bei geringer Fahrleistung ist nämlich auch die Nutzungsentschädigung gering aber der Zinsanspruch wegen des Alters des Autos sehr hoch.
Das LG Kassel hat sogar Deliktzinsen bei gleichzeitiger Verneinung der Nutzungsentschädiung zugesprochen, was einen Gewinn für den Kläger bedeutet aber bereits einem Strafschadensersatz wie in den USA nahe kommt. Siehe dazu auch den Link mit Download:
Vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zum Az. 3 U 28/19 hat VW die Berufung
zurückgenommen gegen das Urteil des LG Frankfurt/Oder, Az. 19 O 29/18, vom 19.2.2019, das den Schadensersatzanspruch - abzüglich Nutzung - und den Deliktzins in voller Höhe seit dem Kauf
zugesprochen hat.
Ebenso hat VW am 11.6.19 die Berufung vor dem Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgericht gegen das Urteil des LG Lübeck, 3 O 143/18, das ebenfalls den Schadensersatzanspruch und den Deliktzins ab Kaufdatum zuvor zu gesprochen hatte, zurückgenommen.
In den letzten Monaten wurde von verschiedenen Rechtsanwälten bereis berichtet,
dass hinsichtlich der Urteile nur zur Kaufpreiserstattung abzüglich Nutzungsentschädigung bereits einzelne Berufungen zurückgenommen wurden. Dieses Verhalten setzt VW jetzt auch hinsichtlich
weitergehender Klagen fort.
Auch das OLG Koblenz hatte kürzlich den Deliktzins zumindest teilweise als
begründet angesehen.
Das OLG Köln, Hinweisbeschluß vom 29.04.2019, Az. 16 U 30/19,1 0138/18, hat
ebenfalls erwähnt, das auch die Zinsen, die als Nebenforderung ausgeurteilt wurden, ebenfalls begründet seien. Das LG Bonn hatte erstinstanzlich mit Urteil vom 16.01.2019 (1 O 138/18), zur
Zinszahlung nach § 849 BGB (Deliktzins) im Falle des § 826 BGB verurteilt.
Zunehmend erkennen die Obergerichte nicht nur einen Schadensersatzanspruch gegen VW
wegen sittenwidriger Schädigung an - wie auch das Kammergericht in Berlin am 20.8.19 - sondern als zusätzlichen Schadensausgleich sehen die Gerichte auch den sog. Deliktzins für die Entziehung
des Geldes in Höhe des Kaufpreises an. Das OLG Koblenz hat dazu grundsätzlich positiv entschieden (Urteil vom 16.9.19 - download sie unten)
Ebenso zur Zinszahlung nach § 849 BGB haben z.B. folgende Landgerichte entschieden
(das LG Kassel hat sogar Deliktzinsen zugesprochen und gleichzeitig auch von einer Nutzungsentschädigung abgesehen, was dem Kläger einen Erheblichen Gewinn gebracht hat (offenbar meint das
Gericht, Strafe muß sein für VW). Die vollständige ständig aktualisierte Liste steht unten zum Download bereit):
LG Essen, Urteil 04.09.2017 - 16 O 245/16 -, LG Hannover Urteil vom 13.05.2019, Az.
1 O 129/18, LG Stuttgart Urt. v. 17.1.2019, 23 O 172/18, LG Offenburg, Urt.v. 13.12.18 (3 0 321/17), LG Krefeld, Urt. v. 23.01.2019 (2 O 290/17), LG Nürnberg-Fürth, Urt. v.
28.11.2018 (9 O 2096/18) und Urt. v. 28.11.2018 (9 O 2096/18) und Urteil vom
08.05.2019,
(9 0 7966/18), LG Stendal, Urteil vom 6. 3. 2019, Az. 23 O 222/18, LG Bochum,
Urteil vom 08.02.2019, Aktenzeichen: I-4 O 101/18, LG Stuttgart, Urt. v. 17.1.2019, 23 O 172/18 und Urteil vom 9.4.2019, Az..12 O 507/18, LG Potsdam, Urteil v. 29.5.19, Az. 6 O 76/19,
849;
LG Ulm, Urt. v. 25.10.2018, (6 O 164/18), LG Bayreuth Urteil v. 02.07.2019 ( 43 O
201/19),
LG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2019 (Az.: 1 O 338/18), LG Bonn Urteil vom
16.01.2019 (1 O 138/18) und LG Bonn Urteil v. 28.1.2019, Az.10 O 254/18; LG Köln, Frankfurt/Oder, Az. 19 O 29/18, Urteil vom 19.2.2019, LG Lübeck zum Az. 3 O 143/18.
Meist berufen sich diese Gerichte auf die Urteile des Bundesgerichtes
(BGH):
BGH, 12.06.2018 - KZR 55/16 - führt aus: „§ 849 BGB kann ein allgemeiner
Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, nicht entnommen werden (BGH, Beschluss vom 28. September 1993 - III ZR 91/92, NVwZ
1994, 409, 410). Die Norm greift jedoch nach der Rechtsprechung nicht nur bei Sachentziehung oder -beschädigung ein, sondern auch in Fällen, in denen dem Geschädigten Geld entzogen wurde (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, NJW 2008,
1084; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14 Rn. 56 f. - VBL-Gegenwert II)."
Äußerst umstritten ist außerdem, ob nach Europarecht eine Nutzungsentschädigung zu
berücksichtigen ist.
Auch nach nationalem Recht ist die Nutzungsentschädigung - besonders in Hinblick
auf die lange Prozeßdauer wegen der Sparmaßnahmen bei der Justiz - umstritten (in Brandenburg z.B. warten die Kläger teilweise mehr als 3 Jahre lang (!) seit Erhebung der Klage auf einen
Gerichtstermin beim Brandenburgischen OLG). Prof. Dr. Hesse aus Regensburg und Prof. Dr. Bruns aus Düsseldorf/Duisburg sind der Meinung, dass eine solche nicht zu berücksichtigen ist (siehe Prof.
Bruns in NJW 12,2019, 801 und Prof. Heese in NJW 2019,257, 261; ebenso im Handelsblatt vom 18.7.19:
Nachdem der zähe Rentner Walter Eisenberg sich mit Genugtuung in seinem Klageverfahren mit VW geeinigt hatte und sein Verfahren einvernehmlich beendet wurde, verstarb der älteste VW-Kläger etwa 2 Wochen nach endgültiger Beendigung seines Verfahrens. Seit 2016 verklagte er unermüdlich VW und das KBA. Dass VW nun doch noch bluten mußte und das KBA nun auch noch die VW-Akten herausgeben muß, erfüllte den streitsamen Rentner noch einige Wochen lang mit Freude. Nach einem erfüllten Leben verstarb er im Kreise seiner Familie und Freunde unerwartet am 3.11.2020.
Auch meine Kanzlei trauert um meinen ältesten Mandanten, der jeder Widrigkeit des Alters jahrelang trotzte und für viele VW-Kläger ein Vorbild war. Wir haben alle von ihm dankbar gelernt und werden ihn vermissen.
Die Main-Post, die wiederholt über den streitbaren Rentner berichtet hatte, widmete ihm einen Nachruf:
Aktuelle Pressemitteilung vorn Rechtsanwalt Schmidt zum Beschwerdeverfahren zur Befangenheit des "VW Richters" vor dem OLG Braunschweig
https://www.openpr.de/news/
https://www.openpr.de/news/1019696/VW-Dieselskandal-91-Jaehriger-Rentner-aus-Gemuenden-wartet-auf-das-LG-Braunschweig.html
MyRight-Anwälte der US-Kanzlei Hausfeld folgen jetzt den von mir vor dem OLG Braunschweig begründeten Verdacht der Befangenheit gegen den "VW-Richter" in Braunschweig - nur ca. 30 km von Wolfsburg entfernt. Die Homogenität der Entscheidungen dort zugunsten von VW ist zumindest auffällig. Bisher hat kein Richter in Braunschweig - im Gegensatz zu vielen Richtern bei anderen Landgerichten - einer Klage gegen VW auf Schadensersatz wegen unterlaubter Handlung / sittenwidriger Schädigung
stattgegeben. Erfolg gab es nur, wenn die VW-AG unmittelbare Verkäuferin des PKW war, was sehr selten war. Auf diese wenigen Fälle beziehen sich auch die großspurig von VW ständig wiederholte Beteuerungen, daß auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde. Für Millionen von Geschädigten gilt dieser Verzicht der VW-AG nicht. Darauf weist VW zwar nicht öffentlich hin, allerdings dann, wenn ein Geschädigter den Verzicht auf die Einrede der Verjährung vom VW-Vertragshändler vergeblich verlangt hat.
Wieder eine neue bewußte Täuschung der VW-AG?
Siehe auch Meldung vom 7.2.2018 von Spiegel und ntv: https://www.n-tv.de/
Der älteste VW-Kläger hat auch den Eindruck, dass die Richter des Verwaltungsgerichts in Schleswig befangen sind:
https://www.openpr.de/news/1002470/VW-Skandal-Aeltester-VW-Geschaedigter-lehnt-Richter-des-Verwaltungsgerichts-in-Schleswig-ab.html
"Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall, wie ein einfaches Gedankenexperiment zeigt:
Die Ingenieure der Motorenentwicklung hätten, wenn sie durch das jetzige Update die Möglichkeit gesehen hätten, die zugesagten Abgaswerte zu erreichen, dieses Update gleich bei der Produktion des Motors eingebaut - sie hätten sich also die Entwicklung und Programmierung des Modus 0 schlicht erspart und die Fahrzeuge im Modus 1 hergestellt und ausgeliefert. Dass jemand zusätzlichen Aufwand betreibt um das zu erreichen, was er ohne vorherigen Aufwand bereits hatte, ist in der auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Automobilbranche nicht vorstellbar. Es wurde vielmehr "geschummelt", um den Test zu bestehen, sodann das Fahrzeug mit den bei einem korrekten Test nicht erreichbaren Abgaswerten beworben und damit auch mit dieser - nicht erreichbaren - Beschaffenheit verkauft. Um diese Unkorrektheit bei Nachprüfungen zu verheimlichen, wurde weiter entschieden, diese "Schummel-Software" in alle Fahrzeuge einzubauen und nicht nur in die Fahrzeuge, die offiziell getestet wurden. Genau dieses System kann nur als flächendeckendes Betrugssystem bewertet werden, das zu einem so erheblichen Vertrauensverlust gegenüber Dieselmotoren des Herstellers VW führt, dass ein nicht nachbesserbarer merkantiler Minderwert nach den Gesetzen des freien Marktes offensichtlich gegeben ist. Die betroffenen Fahrzeuge sind auf dem Gebrauchtwagenmarkt nur mit erheblichem Abschlag zu veräußern. Das tief sitzende Misstrauen der Kunden zeigt sich insbesondere in den rückläufigen Zulassungszahlen für neue Dieselfahrzeuge, obwohl diese der EURO-6-Norm entsprechen sollen. Dieses hat negative Auswirkung auf die Preisentwicklung der gebrauchten EURO-5-Diesel, wie dem streitgegenständlichen. Nach einem Bericht der Zeitschrift "Der Spiegel" in der Ausgabe vom 05.08.2017 (dort Seite 15) sind die Preise für gebrauchte Dieselfahrzeuge um bis zu 25 % gefallen und sind die Zulassungszahlen für Dieselfahrzeuge im Vergleich zum Vorjahresmonat um 13 % gesunken. Ergänzend wird auf die umfangreichen und im Internet zugänglichen Untersuchungen des CAR-Insliluts der Universität Duisburg-Essen zu diesem Thema verwiesen. ..."
Download des kompletten Urteils:
Siehe auch: https://ra-schmidt.jimdofree.com/eugh-und-das-thermofenster-bei-daimler/
Neu Chancen auf Schadensersatz bei allen Dieselfahrzeug-Herstellern, die Thermofenster verwenden. Auch im Update ist das Thermofenster unzulässig und kann Schadensersatz begründen.
Kontaktformular:
Presse:
Der von Rechtsanwalt Schmidt vertretene Kläger tauscht als erster erfolgreicher Kläger bereits 2016 kostenlos einen Euro 5 Audi gegen das vergleichbares Audi Euro 6 Model und Audi übernimmt fast alle Prozeßkosten
Potsdamer Neueste Nachrichten, Artikel v. 23.10.16, berichtet online: http://www.pnn.de/potsdam/
Bericht der MAZ über Urteile in Brandenburg http://www.maz-online.de/Brandenburg/Wegweisendes-Urteil-im-VW-Abgasskandal
VW-Rückrufaktion nicht rechtmäßig - Verwaltungsgericht muß entscheiden
http://www.moz.de/nachrichten/
und MAZ Über Klagen aus Zossen (LG Berlin und LG Potsdam)
http://m.maz-online.de/
Abdruck zu Problemen mit Rechtsschutzversicherungen: "Euro am Sonntag" v. 28./29.1.2017 und "EURO" v. 15.2.2016
https://www.openpr.de/news/
https://www.openpr.de/news/
https://www.openpr.de/news/
https://www.openpr.de/news/994940/VW-Skandal-Bundesverwaltungsgericht-Urteil-vom-27-2-2018-Fahrverbot-in-Berlin-VW-Schadensersatz.html
https://www.openpr.de/news/
https://www.openpr.de/news/1032306/VW-Dieselkskandal-Schadensersatzklage-Verjaehrung-2019.html
https://www.openpr.de/news/1032367/Neues-VW-Urteil-Sensation-aus-Koblenz-individuelle-Schadensersatzklage-vorteilhaft.html
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Seine gesetzliche Berufsbezeichnung gemäß § 5 I Nr, 5b TMG lautet "Rechtsanwalt" und wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
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