Sensationsurteil des OLG Koblenz vom 16.9.19, 12 U 61/19 zum Deliktzins gem. § 849 BGB

Das OLG Köln, Hinweisbeschluß vom 29.04.2019, Az. 16 U 30/19,1 0138/18, hat ebenfalls erwähnt, das auch die Zinsen, die als Nebenforderung ausgeurteilt wurden, ebenfalls begründet seien. Das LG Bonn hatte erstinstanzlich mit Urteil vom 16.01.2019 (1 O 138/18), zur Zinszahlung nach § 849 BGB (Deliktzins) im Falle des § 826 BGB verurteilt.


Zunehmend erkennen die Obergerichte nicht nur einen Schadensersatzanspruch gegen VW wegen sittenwidriger Schädigung an - wie auch das Kammergericht in Berlin am 20.8.19 - sondern als zusätzlichen Schadensausgleich sehen die Gerichte auch den sog. Deliktzins für die Entziehung des Geldes in Höhe des Kaufpreises an. Das OLG Koblenz hat dazu grundsätzlich positiv entschieden. Urteil vom 16.9.19 - download hier:

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OLG Koblenz, Urteil vom 16.9.19, 12 U 61/19, spricht VW-Geschädigten Deliktzins ab Kaufpreiszahlung zu
Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen. Der BGH wird darüber endgültig entscheiden.
OLG Koblenz 12 U 61-19 - Urt v.16.9.19 -
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