BGH stärkt Gewährleistungsansprüche

Dieselskandal Bundesgericht stärkt VW-Kunden den Rücken

Klagen gegen die Volkswagen AG sind bis Ende 2019 noch möglich

Kammergericht Berlin entscheidet erstmals über Neulieferung am 19.3.2019

Wie an dieser Stelle seit 2015 berichtet, sind Neulieferungsklagen gegen VW entgegen jeglicher gegenteiliger Propaganda von VW, von Rechtsschutzversicherungen, von wenig kompetenten Juristen äußerst aussichtsreich. Dies hat der Bundesgerichtshof nunmehr erstmals  bestätigt. Soweit die von mir vertetenen Neulieferungskläger noch nicht vergleichsweise befriedigt wurden, um höchstrichterliche Urteile zu verhindern, werden nunmehr die übrigen Kläger  problemlos  ein neues kostenloses Auto aus der aktuellen Serie vom VW-Konzern bzw. seinen Vertragshändlern bekommen. Dies wird entweder - wie bisher - freiwillig durch Vergleich geschehen oder durch ein künftiges endgültiges Urteil des BGH.

 

Wer bisher VW noch nicht verklagt hat, kann seine Ansprüche noch bis Ende 2019 geltend machen, wenn er erstmals Kenntnis von der Betroffenheit seines PKW im Jahre 2016 durch eine schriftliche Mitteilung erhalten hat.

Bundesgerichtshof

 

Mitteilung der Pressestelle

 

Aufhebung des Verhandlungstermins vom 27. Februar 2019 –

VIII ZR 225/17  (zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften Neufahrzeugs auf Ersatzlieferung

bei einem Modellwechsel)

 

Der Verhandlungstermin vom 27. Februar 2019 (siehe Pressemitteilung Nr. 183/2018) wurde aufgehoben, da der Kläger die Revision unter Hinweis darauf, dass sich die Parteien verglichen haben, zurückgenommen hat.

Vorausgegangen war ein umfangreicher Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Januar 2019, der in Kürze auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlicht wird.

In diesem Beschluss hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte.

Zudem hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Einschätzung hingewiesen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne. Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein. Vielmehr dürfte es - nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar - im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB; vielmehr kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

 

Vorinstanzen:

Landgericht Bayreuth – 21 O 34/16 – Entscheidung vom 20. Dezember 2016

Oberlandesgericht Bamberg – 6 U 5/17 – Entscheidung vom 20. September 2017

Karlsruhe, den 22. Februar 2019

Pressestelle des Bundesgerichtshofs 

 

 


VW Neulieferung 19.3.19: LG und KG Berlin folgen dem BGH

Landgericht Berlin verurteilte am 19.3.2019 einen VW-Händler zur Neulieferung eines im Januar 2015 gekauften Touran

Zum Aktenzeichen 22 0 135/17 verkündete das LG Berlin das erste Neulieferungsurteil seit dem o.g. BGH-Beschluß vom 8.1.2019. Der Kläger erhält einen fabrikneuen Touran aus der aktuellen Serienproduktion kostenlos geliefert, sofern VW keine Berufung einlegt. Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, steht es an dieser Stelle zum Download bereit.

 

Auch das Kammergericht Berlin erklärte in seiner mündlichen Verhandlung am 19.3.2019, Az. 21 U 49/18, 

in der es um einen Tiguan ging, ebenfalls, dass ein Neulieferungsanspruch grundsätzlich bestehe und riet den Parteien zu einem Vergleich. Die Berliner Morgenpost berichtete über die mündliche Verhandlung vor dem KG Berlin am 20.3.2019 (siehe nachstehenden Zeitungsausriß oder https://www.morgenpost.de/berlin/article216702287/Dieselskandal-Gericht-verhandelt-Klage-gegen-VW-Haendler.html ).

 

 Siehe auch meine Pressemitteilung hierzu unter:   https://www.openpr.de/news/1042214.html

 

Download
LG Berlin 19.3.2019 Neulieferungsurteil
Erstmals verurteilte ein Gericht einen VW-Händler zur Neulieferung ohne Nutzungsentschädigung unter Berücksichtigung des BGH Beschlusses vom 8.1.2019
LG Berlin Neulief 22 O 135-17 v.19.3.19.
Adobe Acrobat Dokument 957.5 KB

Kammergericht verhandelt Neulieferungsklage am 19.3.2019 - Berliner Morgenpost berichtet am 20.3.2019: