VW sieht es offensichtlich nicht gerne, wenn Urteile zugunsten der Geschädigten oder Vergleiche, die einem Anerkenntnis gleich kommen, öffentlich bekannt werden - schon gar nicht, wenn es sich um höchstrichterliche Urteile handelt. Bisher wurden alle Urteile der Oberlandesgerichte, die gegen VW ergangen wären, von VW durch faktische Anerkenntnisse oder durch Vergleich verhindert oder VW hat erst gar keine Berufung gegen drei positive Landgerichtsurteile eingelegt. Auch das OLG Nürnberg wird voraussichtlich gegen VW entscheiden.
Andererseits läßt VW genehme Urteile durch die Oberlandesgerichte Koblenz und Bamberg bereitwillig ergehen.
Dies zeigt, dass VW wohl selbst davon ausgeht, dass Schadensersatzansprüche und Gewährleistungsansprüche zwar umstritten sind aber begründet sein können und letztlich erst durch das Bundesgericht endgültig entschieden werden müssen.
Das unangebrachte öffentliche Lästern des Vorstandsvorsitzenden der VW-AG, Matthas Müller, bezüglich der VW-Klageverfahren als "fette Beute" und deren Bezeichnung als "Klageindustrie" (Zitate aus der Zeitung Wolfsburger Allgemeine vom 6.0.17) ist m.E. eine Verachtung aller beteiligten Organe der Rechtspflege und der Geschädigten, die keine "fette Beute", sondern nur Gerechtigkeit wollen.
Eine solche Äußerung des VW-Repräsentanten zeigt nur, dass dem VW-Vorstand weiterhin die Einsicht in das bisherige Fehlverhalten fehlt, was auch in allen Prozessen bestätigt wird, in denen VW Abschalteinrichtungen und gesetzeswidrige Abgaswerte weiterhin intensiv bestreitet. Der Vorstand erscheint mir dadurch weder seriös noch vertrauenswürdig. Mitarbeiter des VW-Konzerns dürfen einen solchen Vorstand nicht bejubeln, sondern müssten sich für Ihn schämen. Bei einer vergifteten Atmosphäre in einem Konzern kann keine vertrauenswürdige wertbeständige Arbeit geleistet werden. Dies erklärt auch die ständigen Umsatzrückgänge in Deutschland.
Von einem Vorstand eines deutschen Konzerns wird man erwarten können, dass er die Justiz ernst nimmt und den beteiligten Organen der Rechtspflege die notwendige Achtung entgegenbringt, auch wenn Urteile nicht immer wie von ihm gewünscht ausfallen. Es ist nämlich verfassungsmäßig die oberste Aufgabe der Organe der Rechtspflege, gesetzeswidrigen Wildwuchs/Eigenmächtigkeiten in allen gesellschaftlichen Bereichen zu verhindern oder zumindest zu zügeln. Wirtschaft ohne juristische Kontrolle und ohne angemessenen Ausgleich - wie einige Konzerne es gern hätten - führt unweigerlich in die Katastrophe.
Die völlig berechtigte Klagewelle hat der VW-Vorstand selbst losgetreten. Viel juristischer Nachwuchs in der Justiz ist nötig, um die grundsätzlich überflüssigen Klageverfahren gegen VW zu bewältigen, was den Steuerzahler auch noch zusätzlich stark belastet: Durch eine sofortige vernünftige Bewältigung des Abgasskandals durch den VW-Vorstand, wäre so ziemlich jegliche Klage noch vor Jahresende 2015 vermieden worden. Dies ist m. E. ein Führungsfehler des VW-Vorstandes für den er persönlich haftbar gemacht werden sollte.
Die in VW-Fällen trotz hoher Arbeitsbelastung und geringer Bezahlung sehr bemühte Richterschaft dürfte sich beschimpft und beleidigt fühlen, wenn sich der VW-Vorstandsvorsitzende anmaßt, deren sehr differenzierte Arbeit in VW-Klageverfahren abfällig als "Klageindustrie" zu bezeichnen. Dies dürfte wohl kaum Sympathie für die VW-AG in der Justiz wecken und eher weitere Urteile gegen VW provozieren, was die Erfolgsaussichten der Klagen weiterhin erheblich verbessern könnte.
Das Kraftfahrt-Bundesamt wurde vom Verwaltungsgericht Schleswig gab am 20.4.17 der Klage der DUH auf Einsicht in die KBA-VW Abgasskandal-Akten statt.
Nach Auffassung des Gerichts überwiege das öffentliche Interesse, selbst wenn Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von VW in den Akten vorliegen sollten. Immerhin seien allein in Deutschland 2,4 Millionen Halter von VW-Dieselfahrzeugen von der Rückrufaktion betroffen.
In Berlin und in 60 anderen Städten klagt die Deutsche Umwelthilfe (DUH) auf Fahrverbote. Diese müssen früher oder später umgesetzt werden nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.2.2018 (Az.: 7 C 26.16 u. 7 C 30.17). Ohne den VW-Skandal und der Untätigkeit der Politik, die Klagen der DUH provoziert hat, hätte es eine solche Gerichtsentscheidung nicht gegeben. Ich gehe davon aus, dass jetzt auch diejenigen Richter der Zivilgerichte, die bisher zugungsten von VW geurteilt haben, den Ernst der Lage erkannt haben und ihre Rechtsprechung ändern. Verunsicherte Richter haben jetzt vom Bundesgericht Hilfestellung erhalten. Insoweit ist die Entscheidung auch von Vorteil für klagende Dieselbesitzer.
Die Gebrauchtwagenpreise der Dieselfahrzeuge befinden sich seit dem Beginn des VW-Skandals im freien Fall und werden weiter fallen. Es wird bereits jetzt über einen Preisverfall von bis zu 30%
berichtet.
Volkswagen wird sich seiner Verantwortung nicht freiwillig stellen und die 2,7 Millionen in Deutschland zugelassenen Schummeldiesel nicht zurücknehmen.
Christopher Rother von der US-Kanzlei Hausfeld forderte das bisher vergeblich. Auch eine pauschale Entschädigung - wie vom ADAC gefordert - wird es nicht geben, denn VW zeigt weiterhin keine
Einsicht und bestreitet vehement jede Ersatzpflicht.
Um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, besteht noch bis Ende 2018 die Möglichkeit, VW auf Schadensersatz zu verklagen.
Außerdem besteht die Möglichkeit, Autokredite - auch noch nach Jahren - zu widerrufen, um so die Rückabwicklung des Kaufvertrages und die Rückzahlung aller Beträge zu erreichen (siehe dazu
oben die gesonderte Webseite).
Aktuelle Pressemitteilung vorn Rechtsanwalt Schmidt zum Beschwerdeverfahren zur Befangenheit des "VW Richters" vor dem OLG Braunschweig
https://www.openpr.de/news/
MyRight-Anwälte der US-Kanzlei Hausfeld folgen jetzt den von mir vor dem OLG Braunschweig begründeten Verdacht der Befangenheit gegen den "VW-Richter" in Braunschweig - nur ca. 30 km von Wolfsburg entfernt. Die Homogenität der Entscheidungen dort zugunsten von VW ist zumindest auffällig. Bisher hat kein Richter in Braunschweig - im Gegensatz zu vielen Richtern bei anderen Landgerichten - einer Klage gegen VW auf Schadensersatz wegen unterlaubter Handlung / sittenwidriger Schädigung
stattgegeben. Erfolg gab es nur, wenn die VW-AG unmittelbare Verkäuferin des PKW war, was sehr selten war. Auf diese wenigen Fälle beziehen sich auch die großspurig von VW ständig wiederholte Beteuerungen, daß auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde. Für Millionen von Geschädigten gilt dieser Verzicht der VW-AG nicht. Darauf weist VW zwar nicht öffentlich hin, allerdings dann, wenn ein Geschädigter den Verzicht auf die Einrede der Verjährung vom VW-Vertragshändler vergeblich verlangt hat.
Wieder eine neue bewußte Täuschung der VW-AG?
Siehe auch Meldung vom 7.2.2018 von Spiegel und ntv: https://www.n-tv.de/
Eilverfahren gegen KBA gescheitert
Die Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer haben im Rahmen eines Eilverfahrens am 25.07.2017 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg eine einstweilige Anordnung gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das KBA, beantragt. Es soll dem KBA untersagt werden, die PKW- Daten des Halters an die örtliche Zulassungsbehörde weiterzugeben. Den Anträgen wurde in 2 Instanzen nicht stattgegeben.
Die Rechtsanwaltskanzlei Thomas Schmidt vertritt seit November 2016 zwei ähnliche Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Schleswig. Das erste Urteil wird im Februar 2018 erwartet.
Ein Eilverfahren kann erst dann eingeleitet werden, wenn ein normales Hauptsacheverfahren die Interessen des Klägers nicht ausreichend schnell wahren kann.
Jeder Betroffene muß einzeln gegen das KBA bzw. die Zulassungsbehörde klagen.
"Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall, wie ein einfaches Gedankenexperiment zeigt:
Die Ingenieure der Motorenentwicklung hätten, wenn sie durch das jetzige Update die Möglichkeit gesehen hätten, die zugesagten Abgaswerte zu erreichen, dieses Update gleich bei der Produktion des Motors eingebaut - sie hätten sich also die Entwicklung und Programmierung des Modus 0 schlicht erspart und die Fahrzeuge im Modus 1 hergestellt und ausgeliefert. Dass jemand zusätzlichen Aufwand betreibt um das zu erreichen, was er ohne vorherigen Aufwand bereits hatte, ist in der auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Automobilbranche nicht vorstellbar. Es wurde vielmehr "geschummelt", um den Test zu bestehen, sodann das Fahrzeug mit den bei einem korrekten Test nicht erreichbaren Abgaswerten beworben und damit auch mit dieser - nicht erreichbaren - Beschaffenheit verkauft. Um diese Unkorrektheit bei Nachprüfungen zu verheimlichen, wurde weiter entschieden, diese "Schummel-Software" in alle Fahrzeuge einzubauen und nicht nur in die Fahrzeuge, die offiziell getestet wurden. Genau dieses System kann nur als flächendeckendes Betrugssystem bewertet werden, das zu einem so erheblichen Vertrauensverlust gegenüber Dieselmotoren des Herstellers VW führt, dass ein nicht nachbesserbarer merkantiler Minderwert nach den Gesetzen des freien Marktes offensichtlich gegeben ist. Die betroffenen Fahrzeuge sind auf dem Gebrauchtwagenmarkt nur mit erheblichem Abschlag zu veräußern. Das tief sitzende Misstrauen der Kunden zeigt sich insbesondere in den rückläufigen Zulassungszahlen für neue Dieselfahrzeuge, obwohl diese der EURO-6-Norm entsprechen sollen. Dieses hat negative Auswirkung auf die Preisentwicklung der gebrauchten EURO-5-Diesel, wie dem streitgegenständlichen. Nach einem Bericht der Zeitschrift "Der Spiegel" in der Ausgabe vom 05.08.2017 (dort Seite 15) sind die Preise für gebrauchte Dieselfahrzeuge um bis zu 25 % gefallen und sind die Zulassungszahlen für Dieselfahrzeuge im Vergleich zum Vorjahresmonat um 13 % gesunken. Ergänzend wird auf die umfangreichen und im Internet zugänglichen Untersuchungen des CAR-Insliluts der Universität Duisburg-Essen zu diesem Thema verwiesen. ..."
Download des kompletten Urteils:
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main, 2-3 O 104/17 ein weiteres bahnbrechendes Urteil gegen die Volkswagen AG auf Schadensersatz erstritten. Die Besonderheit liegt darin, dass der Kläger auf seinen VW Amarok bereits am 03.02.2016 das von VW angebotene Softwareupdate aufspielen ließ. Dies spielt nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main jedoch keine Rolle für den Schadensersatzanspruch gegen VW.
Der Kläger erwarb im Jahre 2013 von einem VW Händler (nicht direkt von VW) einen VW Amarok. Als er feststellte, dass sein Fahrzeug von dem Dieselskandal betroffen ist, wandte er sich an seine Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Nachdem VW außergerichtlich die Ansprüche zurückwies, erhob der Kläger vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage. Dieser Klage wurde nunmehr im Wesentlichen stattgegeben.
Das Landgericht Frankfurt am Main begründet sein Urteil damit, dass die Volkswagen AG bzw. der Vorstand einen Betrug gegenüber dem Kläger begangen hat und deshalb auf Schadensersatz aus Delikt gemäß § 823 BGB haftet. Die Volkswagen AG hat den Kläger darüber getäuscht, dass das Fahrzeug über gültige Bescheinigungen verfügt. Die Volkswagen AG hat den Kläger über die Gesetzmäßigkeit der ihr erteilten Bescheinigungen getäuscht. Bei dem Kläger wurde deshalb ein Irrtum erregt. Der Kläger durfte davon ausgehen, dass das Fahrzeug die EG-Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß durchlaufen hat, was jedoch nicht der Fall ist. Dem Kläger ist ein Vermögensnachteil entstanden. Mit dem Kaufvertragsschluss hat der Kläger ein mangelhaftes Fahrzeug erworben und somit ein für ihn wirtschaftlich nachteiliges Geschäft abgeschlossen. Aus prozessualen Gründen hat das Landgericht auch angenommen, dass der Vorstand Kenntnis und Vorsatz bezüglich des Betrugs hatte. Dies deshalb, weil die Volkswagen AG die bisherigen Ermittlungsergebnisse unter Verschluss hält. Damit verstößt sie gegen ihre sekundäre Darlegungslast. Die Volkswagen AG wäre in dem Verfahren verpflichtet gewesen, die Ermittlungsergebnisse offen zu legen.
Das Besondere an dem Urteil ist, dass es für den Schadensersatzanspruch gleichgültig ist, ob das Softwareupdate bereits aufgespielt wurde oder nicht. Maßgeblich ist alleine der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Kläger betrogen. Dieser Betrug lässt sich nicht nachträglich durch ein Update beseitigen. Damit haftet die Volkswagen AG auf Schadensersatz. Dies hat das Landgericht festgestellt. Nach Ansicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist nunmehr der Kaufvertrag rückabzuwickeln und der Kläger muss sein Geld zurück erhalten, ohne eine Nutzungsentschädigung bezahlen zu müssen.
Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll, der das Verfahren federführend führt, teilt mit: "Es ist ein weiteres bahnbrechendes Urteil. Aufgrund dieses Urteils können nunmehr alle Geschädigten bundesweit, egal ob sie das Update bereits aufgespielt haben oder nicht, ihre Fahrzeuge an VW gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben. Es spielt auch keine Rolle, ob durch das Softwareupdate nachteilige Folgen entstehen oder nicht. Alleine aufgrund des Betruges ist eine Rückgabe des Fahrzeugs oder anderweitiger Schadensersatz möglich. Die Erfolgschancen der Geschädigten sind damit weiter gestiegen. Immer mehr Gerichte verurteilen die Volkswagen AG zu Schadensersatz. Es gilt jedoch leider: Nur wer klagt bekommt etwas. Alle anderen werden leer ausgehen."
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Presse:
Potsdamer Neueste Nachrichten, Artikel v. 23.10.16 online: http://www.pnn.de/potsdam/
Bericht der MAZ über Urteile in Brandenburg http://www.maz-online.de/Brandenburg/Wegweisendes-Urteil-im-VW-Abgasskandal
VW-Rückrufaktion nicht rechtmäßig - Verwaltungsgericht muß entscheiden
http://www.moz.de/nachrichten/
und MAZ Über Klagen aus Zossen (LG Berlin und LG Potsdam)
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Abdruck zu Problemen mit Rechtsschutzversicherungen: "Euro am Sonntag" v. 28./29.1.2017 und "EURO" v. 15.2.2016
https://www.openpr.de/news/
https://www.openpr.de/news/
https://www.openpr.de/news/994940/VW-Skandal-Bundesverwaltungsgericht-Urteil-vom-27-2-2018-Fahrverbot-in-Berlin-VW-Schadensersatz.html
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Seine gesetzliche Berufsbezeichnung gemäß § 5 I Nr, 5b TMG lautet "Rechtsanwalt" und wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
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