Gegen die VW-AG verjähren Schadensersatzansprüche Ende 2020; es können also weiterhin Klagen gegen VW erhoben werden.
Zum einen kommt es für künftige Klagen gegen VW darauf an, ab wann genau der Betroffene überhaupt Kenntnis von der Betroffenheit vom Abgasskandal hatte. Viele wurden erst durch schriftliche Mitteilungen von der Betroffenheit überrascht.
Soweit im Rahmen des Abgasskandals für neuere PKW Gewährleistungsansprüche (Garantie) noch bestehen (z.B. VW Touareg 3.0, Porsche Cayenne) können diese weiterhin gegen die Händler geltend gemacht werden (kostenlose Neulieferung, Rücktritt, Minderung).
Die gegenwärtig häufig veröffentlichte Auffassung, dass die Ansprüche erst Ende 2020 verjähren, ist gut vertretbar:
Der Beginn der Verjährung gem. § 199 I Abs. 2 BGB, knüpft an den Schluss des Jahres an, in dem der Gläubiger von den anspruchbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Eine zutreffende rechtliche Würdigung der Tatsachen ist dabei aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13). Vielmehr bedarf es einer Tatsachenkenntnis, die auf mögliche, einen Ersatzanspruch begründende tatsächliche Umstände schließen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 3. 6. 2008 – XI ZR 319/06).
Besonders verwickelte und unklare Rechtslage
Die VW AG selbst hat zur Verwirrung der Geschädigten entscheidend beigetragen, indem stets von VW-Sprechern veröffentlicht wurde, dass in Deutschland Schadensersatzansprüche nicht durchsetzbar seien, weil die Rechtslage mit der in den USA nicht vergleichbar sei.
Handelt es sich um eine „besonders verwickelte und unklare Rechtslage“, so sieht der BGH die Anwendung einer Ausnahmeregelung vor, mithin einen Aufschub des Beginns der Regelverjährung, und begründet dies mit der Unzumutbarkeit der Erhebung einer Klage für den Gläubiger.
Von einer verwickelten und unklaren Rechtslage ist nach Ansicht des BGH auszugehen, wenn Rechtsunkenntnis vorliegt und hierdurch Zweifel an den aufgeworfenen Rechtsfragen bestehen. Von solch einer Rechtsunkenntnis kann in jenen Fällen ausgegangen werden, die infolge einer rechtlich nicht abschließend bewerteten juristischen Aufarbeitung Raum für Spekulationen bieten und eine eindeutige Rechtsauffassung, hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage, (noch) nicht formuliert werden kann.
Zwar wies der BGH darauf hin, dass der Mangel einer höchstrichterlichen Rechtsprechung der Annahme der Kenntnis nach § 199 I Abs. 2 BGB nicht entgegenstünde. Jedoch steigt das Maß an Unklarheit und Unsicherheit, sofern eine entgegenstehende Rechtsprechung der Annahme des Vorhandenseins anspruchsbegründender Tatsachen widerspricht und selbst ein rechtskundiger Dritter die Rechtslage nicht abschließend beurteilen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24-02-1994 – III ZR 76/92).
Nur negative Urteile im Jahr 2016
Der Diesel-Abgasskandals konnte auch im Jahre 2016 nicht vollständig aufgeklärt und die Verantwortlichkeit jener Personen, die an der Entwicklung der Abschalteinrichtung beteiligt waren, nicht abschließend geklärt werden.
Landgericht Bochum 2016
Die zweifelhafte Rechtslage wurde ferner durch die ersten ergangenen Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal bekräftigt. Das LG Bochum wies im Mai 2016 die Klage eines Verbrauchers gegen VW mit der Begründung ab, es mangle an einer erheblichen Pflichtverletzung (vgl. LG Bochum, Urteil vom 16.3.2016 – I-2 O 425/15).
Weitere Urteile zum Nachteil von VW-Käufern
Es folgten zahlreiche weitere Urteile, die zum Nachteil getäuschter Käufer entschieden wurden (vgl. LG Hagen, Urteil vom 07.10.2016 – 9 O 58/16; LG Braunschweig, Urteil vom 31.08.2017 – 3 O 21/17), sodass im Jahre 2016 von einer gesicherten Rechtslage nicht ausgegangen werden konnte, mit der Folge, dass ein hinreichend sicherer Boden für aussichtsreiche gerichtliche Verfahren zu diesem Zeitpunkt abzulehnen war. Die Annahme, die betroffenen Käufer hätten bereits im Jahre 2016 Kenntnis von dem Anspruch begründenden Umständen erlangt, sei somit verfehlt und unbillig.
Änderung der Rechtslage im Jahr 2017?
Eine Kehrtwende könnte sich hingegen im Jahre 2017 an, als die Beklagte von der Einlegung etwaiger Rechtmittel gegen drei erstinstanzliche Urteile absah, und ihrer bisherigen Praxis zuwiderhandelte, um in der Weise die Rechtskraft verbraucherfreundlicher Entscheidungen hinauszuzögern Mit der Rechtskraft der ergangenen Urteile konnte eine unanfechtbare Entscheidung formuliert und mithin ein Schritt in Richtung einer fortschreitenden Erarbeitung einer stabilen Rechtsauffassung gemacht werden.
Beginn der Verjährung frühstens im Jahr 2017
Demnach müsse der Verjährungsbeginn wegen der noch ins Jahre 2016 anhaltenden unsicheren Rechtslage und mangels einer hinreichend konkreten Beantwortung der einschlägigen Rechtsfragen, in das Jahr 2017 hinausgeschoben und die Verjährung i. S. d. §§ 195, 199 I Abs. 2 BGB konsequenterweise mit Ablauf des Jahres 2020 angenommen werden.
Im Übrigen setzt die Kenntnis i. S. d. § 199 eine hinreichende Kenntnis von der Selbstbetroffenheit voraus, infolge derer der Inhaber einer Schadensersatzforderung gerichtlich vorgehen und diese geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.1995 – VI ZR 246/94).
Die Annahme der Kenntnis von der Betroffenheit könne im Falle des Diesel-Abgasskandals jedoch nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem die Mitglieder des Vorstandes der Volkswagen AG medienwirksam den Einsatz manipulativer Abschalteinrichtungen eingestanden haben. Angesichts der fortlaufenden juristischen Aufarbeitung, die im Jahre 2016 nicht endgültig abgeschlossen war, kann die Kenntnis der betroffenen Personen frühestens mit Erhalt eines Rückrufschreibens angenommen werden.
Demnach müsse der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis und mangelnder konkreter Anhaltspunkte hinsichtlich der Selbstbetroffenheit auf das Jahr 2017 hinausgeschoben werden.
Das können wir für Sie tun: Rückzahlung des Kaufpreises von der VW AG fordern und den PKW an VW übergeben oder einen Minderungsbetrag fordern und den PKW behalten.
Eine kostenlose Neulieferung kommt nur für Fahrzeuge in Betracht, bei denen die 2-jährige Gewährleistungsfrist (Garantie) noch nicht abgelaufen ist.
Dass die erfolgte Installation des VW-Software-Updates für Ansprüche der VW-Kläger unschädliche ist, haben mehrere Landgericht seit 2016 entschieden:
- am 6.12.2016 das Landgericht Aachen, Az. 10 O146/16 (RAe Dr. Lehnen & Sinnig)
- im November 2017 das LG Frankfurt am Main, Az. 2-3 O 104/17 (RAe Dr. Stoll & Sauer-
- am 22.12.2917 das LG Essen, Urteil vom 22.12.2017, Az. 19 O 174/16,
und schließlich auch jetzt noch einmal für einen VW Tiguan das Landgericht Hamburg
am 7.3.2018, Az. 329 O 105/17 (RA Wietbrok)
Andere Gericht haben allerdings auch entschieden, dass ein Update ohne Folgeschäden den Mangel vollständig beseitigt, so dass Gewährleistungsansprüche nicht mehr bestehen. Ob die gleichen Gerichte jetzt anders entscheiden werden, weil ein erheblicher Wertverfall der Skandalfahrzeuge eingetreten ist, wird sich zeigen.
Nachdem der zähe Rentner Walter Eisenberg sich mit Genugtuung in seinem Klageverfahren mit VW geeinigt hatte und sein Verfahren einvernehmlich beendet wurde, verstarb der älteste VW-Kläger etwa 2 Wochen nach endgültiger Beendigung seines Verfahrens. Seit 2016 verklagte er unermüdlich VW und das KBA. Dass VW nun doch noch bluten mußte und das KBA nun auch noch die VW-Akten herausgeben muß, erfüllte den streitsamen Rentner noch einige Wochen lang mit Freude. Nach einem erfüllten Leben verstarb er im Kreise seiner Familie und Freunde unerwartet am 3.11.2020.
Auch meine Kanzlei trauert um meinen ältesten Mandanten, der jeder Widrigkeit des Alters jahrelang trotzte und für viele VW-Kläger ein Vorbild war. Wir haben alle von ihm dankbar gelernt und werden ihn vermissen.
Die Main-Post, die wiederholt über den streitbaren Rentner berichtet hatte, widmete ihm einen Nachruf:
Aktuelle Pressemitteilung vorn Rechtsanwalt Schmidt zum Beschwerdeverfahren zur Befangenheit des "VW Richters" vor dem OLG Braunschweig
https://www.openpr.de/news/
https://www.openpr.de/news/1019696/VW-Dieselskandal-91-Jaehriger-Rentner-aus-Gemuenden-wartet-auf-das-LG-Braunschweig.html
MyRight-Anwälte der US-Kanzlei Hausfeld folgen jetzt den von mir vor dem OLG Braunschweig begründeten Verdacht der Befangenheit gegen den "VW-Richter" in Braunschweig - nur ca. 30 km von Wolfsburg entfernt. Die Homogenität der Entscheidungen dort zugunsten von VW ist zumindest auffällig. Bisher hat kein Richter in Braunschweig - im Gegensatz zu vielen Richtern bei anderen Landgerichten - einer Klage gegen VW auf Schadensersatz wegen unterlaubter Handlung / sittenwidriger Schädigung
stattgegeben. Erfolg gab es nur, wenn die VW-AG unmittelbare Verkäuferin des PKW war, was sehr selten war. Auf diese wenigen Fälle beziehen sich auch die großspurig von VW ständig wiederholte Beteuerungen, daß auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde. Für Millionen von Geschädigten gilt dieser Verzicht der VW-AG nicht. Darauf weist VW zwar nicht öffentlich hin, allerdings dann, wenn ein Geschädigter den Verzicht auf die Einrede der Verjährung vom VW-Vertragshändler vergeblich verlangt hat.
Wieder eine neue bewußte Täuschung der VW-AG?
Siehe auch Meldung vom 7.2.2018 von Spiegel und ntv: https://www.n-tv.de/
Der älteste VW-Kläger hat auch den Eindruck, dass die Richter des Verwaltungsgerichts in Schleswig befangen sind:
https://www.openpr.de/news/1002470/VW-Skandal-Aeltester-VW-Geschaedigter-lehnt-Richter-des-Verwaltungsgerichts-in-Schleswig-ab.html
"Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall, wie ein einfaches Gedankenexperiment zeigt:
Die Ingenieure der Motorenentwicklung hätten, wenn sie durch das jetzige Update die Möglichkeit gesehen hätten, die zugesagten Abgaswerte zu erreichen, dieses Update gleich bei der Produktion des Motors eingebaut - sie hätten sich also die Entwicklung und Programmierung des Modus 0 schlicht erspart und die Fahrzeuge im Modus 1 hergestellt und ausgeliefert. Dass jemand zusätzlichen Aufwand betreibt um das zu erreichen, was er ohne vorherigen Aufwand bereits hatte, ist in der auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Automobilbranche nicht vorstellbar. Es wurde vielmehr "geschummelt", um den Test zu bestehen, sodann das Fahrzeug mit den bei einem korrekten Test nicht erreichbaren Abgaswerten beworben und damit auch mit dieser - nicht erreichbaren - Beschaffenheit verkauft. Um diese Unkorrektheit bei Nachprüfungen zu verheimlichen, wurde weiter entschieden, diese "Schummel-Software" in alle Fahrzeuge einzubauen und nicht nur in die Fahrzeuge, die offiziell getestet wurden. Genau dieses System kann nur als flächendeckendes Betrugssystem bewertet werden, das zu einem so erheblichen Vertrauensverlust gegenüber Dieselmotoren des Herstellers VW führt, dass ein nicht nachbesserbarer merkantiler Minderwert nach den Gesetzen des freien Marktes offensichtlich gegeben ist. Die betroffenen Fahrzeuge sind auf dem Gebrauchtwagenmarkt nur mit erheblichem Abschlag zu veräußern. Das tief sitzende Misstrauen der Kunden zeigt sich insbesondere in den rückläufigen Zulassungszahlen für neue Dieselfahrzeuge, obwohl diese der EURO-6-Norm entsprechen sollen. Dieses hat negative Auswirkung auf die Preisentwicklung der gebrauchten EURO-5-Diesel, wie dem streitgegenständlichen. Nach einem Bericht der Zeitschrift "Der Spiegel" in der Ausgabe vom 05.08.2017 (dort Seite 15) sind die Preise für gebrauchte Dieselfahrzeuge um bis zu 25 % gefallen und sind die Zulassungszahlen für Dieselfahrzeuge im Vergleich zum Vorjahresmonat um 13 % gesunken. Ergänzend wird auf die umfangreichen und im Internet zugänglichen Untersuchungen des CAR-Insliluts der Universität Duisburg-Essen zu diesem Thema verwiesen. ..."
Download des kompletten Urteils:
Siehe auch: https://ra-schmidt.jimdofree.com/eugh-und-das-thermofenster-bei-daimler/
Neu Chancen auf Schadensersatz bei allen Dieselfahrzeug-Herstellern, die Thermofenster verwenden. Auch im Update ist das Thermofenster unzulässig und kann Schadensersatz begründen.
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Presse:
Der von Rechtsanwalt Schmidt vertretene Kläger tauscht als erster erfolgreicher Kläger bereits 2016 kostenlos einen Euro 5 Audi gegen das vergleichbares Audi Euro 6 Model und Audi übernimmt fast alle Prozeßkosten
Potsdamer Neueste Nachrichten, Artikel v. 23.10.16, berichtet online: http://www.pnn.de/potsdam/
Bericht der MAZ über Urteile in Brandenburg http://www.maz-online.de/Brandenburg/Wegweisendes-Urteil-im-VW-Abgasskandal
VW-Rückrufaktion nicht rechtmäßig - Verwaltungsgericht muß entscheiden
http://www.moz.de/nachrichten/
und MAZ Über Klagen aus Zossen (LG Berlin und LG Potsdam)
http://m.maz-online.de/
Abdruck zu Problemen mit Rechtsschutzversicherungen: "Euro am Sonntag" v. 28./29.1.2017 und "EURO" v. 15.2.2016
https://www.openpr.de/news/
https://www.openpr.de/news/
https://www.openpr.de/news/
https://www.openpr.de/news/994940/VW-Skandal-Bundesverwaltungsgericht-Urteil-vom-27-2-2018-Fahrverbot-in-Berlin-VW-Schadensersatz.html
https://www.openpr.de/news/
https://www.openpr.de/news/1032306/VW-Dieselkskandal-Schadensersatzklage-Verjaehrung-2019.html
https://www.openpr.de/news/1032367/Neues-VW-Urteil-Sensation-aus-Koblenz-individuelle-Schadensersatzklage-vorteilhaft.html
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