Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 1567/17 hat mit Beschluss vom 20.12.2017 eine Neulieferungsurteil des LG Regensburg bestätigt. Dagegen legte der Händler am 11.01.2018 beim Bundesgerichtshof, VIII ZB 10/18 eine Rechtsbeschwerde ein. Diese Rechtsbeschwerde nahm der Händler dann bereits am 08.02.2018 wieder zurück. Damit ist das Urteil des Landgerichts Regensburg rechtskräftig. Der Händler ist damit verpflichtet, ein kostenloses neues Fahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion zu liefern.
Oberlandesgericht Oldenburg, 13 U 54/17, welches über eine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Osnabrück zu entscheiden hat, Zweifel an dem Update von VW kundgetan. In dem dortigen Verfahren geht es um die Nachlieferung eines Audi Q5.
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht München, 8 U 1710/17 hat das Oberlandesgericht München ebenfalls Zweifel an dem Update von VW kundgetan. Dort geht es um die Nachlieferung eines Audi A3.
Auch das Oberlandesgericht Stuttgart, 3 U 133/17 hat sich positiv in einem Nachlieferungsfall geäußert. Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage gegen den Händler noch abgewiesen mit der Begründung, dass die Neulieferung eines aktuellen Serienmodells nicht verlangt werden kann, weil es zu große Unterschiede im Vergleich zum bestellten Modell aufweise.
Das Oberlandesgericht Stuttgart erteilte nunmehr einen Hinweis mit dem folgenden Wortlaut und schlug vor, in Vergleichsverhandlungen einzutreten:
"Es erscheint zweifelhaft, ob die Annahme des Landgerichts, eine Nachlieferung sei unmöglich, tragfähig begründet ist. Nach dem beiderseitigen Sachvortrag und den Feststellungen des Landgerichts ergeben sich infolge einer Änderung der Motorisierung beim Modell Yeti Abweichungen in der Ausstattung nur insofern. als nach den Änderungen ab Juni 2015 der 2,0 I-Motor mit 1968 ccm nunmehr nur noch in einer Leistungsstufe mit 110 kw (150 PS) angeboten wird, Diese Änderung wurde von Herrn Nlemeyer von Skoda Deutschland in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht als "Facelifting" bezeichnet. Sie nach seinen Angaben - was zwangsläufig ist - Folgewirkungen für die Parameter Höchstgeschwindigkeit, Verbrauch, Gewicht, Beschleunigung. Damit zusammen hängen wohl auch die günstigeren Emissionswerte mit der Folge einer Einstufung in Euro 6. Im Tatsächlichen ist dies unstreitig (vgl. auch Protokoll des Landgerichts S. 19.05.2017, S. 5). Nach vorläufiger Einschätzung des Senats handelt es sich hier bel der Leistungsänderung um 10 PS gegenüber dem gekauften Fahrzeug mit entsprechenden Auswirkungen auf die genannten Werte nicht um mehrfache Unterschiede in der Fahrzeugausstattung, sondern um eine einheitliche Veränderung, die nicht so gravierend sein dürfte, dass damit schon eine Gattungsänderung verbunden ist."
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az. 13 U 167/17: In Karlsruhe hat das Oberlandesgericht den Händler zur Neulieferung eines Audi A3 verurteilt. Zuvor hatte der Geschädigte beim Landgericht Konstanz, B 2 O 31/17 eine Klage auf Neulieferung erhoben, die abgewiesen wurde. Das Landgericht war der Ansicht, dass eine Klage auf Neulieferung deshalb keinen Erfolg habe, weil das Update zumutbar sei. Die Kosten für das Aufspielen des Updates seien erheblich geringer als die Neulieferung eines neuen Pkw, weshalb dem Händler die Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Tausch gegen das Manipulierte unzumutbar sei. Dieser Ansicht erteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe nunmehr eine Absage. Es hob das Urteil des Landgerichts Konstanz auf und verurteilte den Händler zur Neulieferung des Audi A3. Das Oberlandesgericht urteilte, dass die Neulieferung wegen eines Modellwechsels nicht unmöglich sei. Das neue Modell des Audi A 3 entspreche vertraglich noch dem alten Modell. Auch sei die Nachlieferung nicht unzumutbar. Im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens stand das Update noch nicht zur Verfügung, sodass ausschließlich die Nachlieferung des neuen Fahrzeugs als Anspruch erfüllt werden konnte. Die Nachbesserung war zu diesem Zeitpunkt gar nicht möglich. Der Kläger hatte das Fahrzeug bereits 2009 von einem Händler erworben. Es weist derzeit einen Kilometerstand von ca. 200.000 km auf. Dieses manipulierte
13 U 144/17: vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hat das Oberlandesgericht den Händler zur Neulieferung eines VW Sharan verurteilt. Zuvor hatte der Geschädigte beim Landgericht Konstanz, D 2 O 418/16 eine Klage auf Neulieferung erhoben, die abgewiesen wurde. Das Landgericht war der Ansicht, dass eine Klage auf Neulieferung deshalb keinen Erfolg habe, weil das Update zumutbar sei. Die Kosten für das Aufspielen des Updates seien erheblich geringer als die Neulieferung eines neuen Pkw, weshalb dem Händler die Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Tausch gegen das Manipulierte unzumutbar sei. Dieser Ansicht erteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe nunmehr eine Absage. Es hob das Urteil des Landgerichts Konstanz auf und verurteilte den Händler zur Neulieferung des VW Sharan. Das Oberlandesgericht urteilte, dass die Neulieferung wegen eines Modellwechsels nicht unmöglich sei. Das neue Modell des VW Sharan entspreche vertraglich noch dem alten Modell. Auch sei die Nachlieferung nicht unzumutbar. Im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens stand das Update noch nicht zur Verfügung, sodass ausschließlich die Nachlieferung des neuen Fahrzeugs als Anspruch erfüllt werden konnte. Die Nachbesserung war zu diesem Zeitpunkt gar nicht möglich. Der Kläger hatte das Fahrzeug bereits 2011 von einem Händler erworben. Es weist derzeit einen Kilometerstand von ca. 160.000 km auf. Dieses manipulierte Fahrzeug muss er zurückgeben, für die Nutzung muss er jedoch keine Nutzungsentschädigung bezahlen. Er ist daher das manipulierte Fahrzeug 8 Jahre kostenlos gefahren.
In dem Verfahren 13 U 16/18 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hat das Oberlandesgericht den Händler zur Neulieferung eines VW Touran verurteilt. Vorausgegangen war ein Verfahren vor dem Landgericht Offenburg, 3 O 240/16. Bereits dort wurde der Händler zur Neulieferung verurteilt. Dagegen legte der Händler Berufung ein, mit dem Ziel der Klageabweisung. Diese Berufung wurde durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen mit denselben Argumenten wie bei den anderen beiden Verfahren. Damit erhält die Klägerin kostenlos einen neuen Touran. Sie hatte das Fahrzeug bereits 2013 von einem Händler erworben.
OLG Stuttgart Neulieferung 5 U 45/18 Urt.v. 29.07.2019 verurteilte einen Händler zur Nachlieferung eines Skoda Octavia Combi aus der aktuellen Serienproduktion gegen Rückgabe des manipulierten Fahrzeugs verurteilt, ohne dass der Geschädigte für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung bezahlen muss.
Das Hanseatische Oberlandesgericht, 4 U 97/17, hat mit Urteil vom 15.07.2019 einen Händler dazu verurteilt, einem Geschädigten einen neuen, mangelfreien VW Tiguan aus der aktuellen Serienproduktion zu liefern.
Das OLG Celle bestätigt den Neulieferungsanspruch mit Beschluß vom 23.5.2019 grundsätzlich ebenfalls - 7 U 178/17 -.
Das Kammergericht bestätigte den Neulieferungsanspruch mit Beschluß vom 30.4.2019 -21 U 49/18 - grundsätzlich ebenfalls.
Das OLG Koblenz - 5 U 1318/18 - hat mit Urteil vom 12.06.2019 entschieden, dass die Volkswagen AG dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verpflichtet ist.
Brandenburgischen Oberlandesgericht, 2 U 114/18 , dort ist zwischenzeitlich das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren wurde die Volkswagen AG aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung verurteilt.
Die OLG Oldenburg, 2 U 9/18, OLG Karlsruhe, 13 U 17/18, OLG München, 8 U 1706/17 haben zu erkennen gegeben, dass Ansprüche gegen VW direkt begründet sein können:
Das OLG Oldenburg, 2 U 9/18 hat folgenden Hinweis zu einer möglichen Haftung von VW erteilt:
„(…) weist der Senat in Vorbereitung auf die anstehende mündliche Verhandlung darauf hin, dass der Senat bei derzeitiger Würdigung des Sachs-und Streitstandes davon ausgeht, dass das Landgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 826 BGB zu Recht bejaht hat.“
Das OLG Karlsruhe, 13 U 17/18 sieht es ähnlich:
„(…) im Hinblick darauf, dass zahlreiche der eingelegten Berufungen und Klagen in den „Dieselfällen“ nach außergerichtlichen Einigungen zurückgenommen worden sind (..) hat der Senat bisher von einer Terminierung in den Dieselfällen“ abgesehen. (…) Nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats spricht auch deutlich mehr für die Haftung der VW AG auf Schadensersatz nach § 826 BGB als dagegen.“
OLG Karlsruhe, (Hinweis-)Beschluss vom 05.03.2019 Aktenzeichen: 13 U 142/18, will eine Verurteilung von VW wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung bestätigen. Die Lieferung eines Autos mit illegaler Abschaltung der Abgasreinigung stelle nach der Argumentation des Gerichts in einem ausführlichen Hinweisbeschluss zum Fall eine konkludente Täuschung dar. Der Käufer eines Fahrzeugs dürfe sich darauf verlassen, dass die Behörden den gelieferten Wagen nicht aus dem Verkehr ziehen können. Als Motiv für die Manipulation komme allein die Gewinnmaximierung in Betracht. VW handle deshalb sittenwidrig.
OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 18.07.2019, 17 U 160/18 die Volkswagen AG zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt.
Das OLG München, 8 U 1706/17 geht von einem Verstoß gegen das europäische Typengenehmigungsrecht aus:
„Der Vorsitzende hält zumindest eine Haftung aus § 311 Abs. 2 und 3 BGB derzeit für gut diskutierbar und gibt zu bedenken, dass viele Käufer sich vor dem Erwerb eines Autos anhand der Herstellerangaben im Internet oder aus einem gedruckten Prospekt oder die technischen Daten eines Autos Informieren. Für einige Erwerber sind dabei auch die Abgaswerte kaufentscheidend.“
Das OLG München hat sich auch mit Verfügung vom 4. Juli 2019 hinsichtlich der sittenwirdrigen Schädigung der VW AG zugunsten der Verbraucherseite positioniert (Az.: 18 U 4761/18).
In dem Verfahren des OLG Oldenburg - 5 U 151/18 - kam es am 08. Mai 2019 zur mündlichen Verhandlung ("Kauf nach Kenntnis-Fall")und das OLG gabe zu erkennen, dass dem Käufer ebenfalls Schadensersatzansprüche zustehen.
OLG Köln steht mit seinem Hinweis-Beschluss vom 01.03.2019 wieder auf die Seite der Betroffenen (Az. 16 U 146/18). Ähnlich wie das Oberlandesgericht Karlsruhe lässt auch der 16. Senat des OLG Köln keinen Zweifel daran, dass die Verwendung der illegalen Abschalteinrichtung, die Betroffenen vorsätzlich und sittenwidrig schädige.
OLG Köln Beschl. v. 29.04.2019, Az. 16 U 30/19,1 0138/18:
Das OLG bestätigte die Auffassung des LG Bonn, wonach der Anspruch nicht nur ab Rechtshängigkeit - also ab Erhebung der Klage -, sondern auch schon vorher zu verzinsen sei. Der frühere Zinsanspruch ergebe sich dabei aus §§ 829, 246 BGB als sogenannter Deliktszins. "Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen", so kann der Verletzte den Betrag verzinsen, bestimmt § 849. Zweck der Vorschrift ist es, dem Geschädigten einen pauschalen Ausgleich dafür zu gewähren, dass er die entzogene Sache nicht mehr nutzen konnte. Dem Wortlaut nach passt diese Norm nicht auf den VW-Sachverhalt, doch die Gerichte können sich auf den BGH stützen, der sie auf jeden Sachverlust durch ein Delikt, wie zum Beispiel auch eine Geldüberweisung,
Das OLG Köln vertritt die gleiche Auffassung mit Beschluss vom 01.07.2019, Az. 27 U 7/19
Das OLG Köln, 18 U 70/18, verurteilte VW am 3.01.2019. Ebenso mit Beschluss vom 28.05.2018 (Az. 27 U 13/17).
OLG Köln, 16 U 199/18: Das OLG Köln entschied nun, dass der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen VW Amarok 2.0 TDI das Fahrzeug zurückgeben kann und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückbekommt. VW sei aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet.
OLG Celle, 7 U 33/19, hat mit Beschuß v. 01.07.2019 ebenfalls eine sittenwidrige Schädigung der VW AG angenommen.
Nachdem der zähe Rentner Walter Eisenberg sich mit Genugtuung in seinem Klageverfahren mit VW geeinigt hatte und sein Verfahren einvernehmlich beendet wurde, verstarb der älteste VW-Kläger etwa 2 Wochen nach endgültiger Beendigung seines Verfahrens. Seit 2016 verklagte er unermüdlich VW und das KBA. Dass VW nun doch noch bluten mußte und das KBA nun auch noch die VW-Akten herausgeben muß, erfüllte den streitsamen Rentner noch einige Wochen lang mit Freude. Nach einem erfüllten Leben verstarb er im Kreise seiner Familie und Freunde unerwartet am 3.11.2020.
Auch meine Kanzlei trauert um meinen ältesten Mandanten, der jeder Widrigkeit des Alters jahrelang trotzte und für viele VW-Kläger ein Vorbild war. Wir haben alle von ihm dankbar gelernt und werden ihn vermissen.
Die Main-Post, die wiederholt über den streitbaren Rentner berichtet hatte, widmete ihm einen Nachruf:
Aktuelle Pressemitteilung vorn Rechtsanwalt Schmidt zum Beschwerdeverfahren zur Befangenheit des "VW Richters" vor dem OLG Braunschweig
https://www.openpr.de/news/
https://www.openpr.de/news/1019696/VW-Dieselskandal-91-Jaehriger-Rentner-aus-Gemuenden-wartet-auf-das-LG-Braunschweig.html
MyRight-Anwälte der US-Kanzlei Hausfeld folgen jetzt den von mir vor dem OLG Braunschweig begründeten Verdacht der Befangenheit gegen den "VW-Richter" in Braunschweig - nur ca. 30 km von Wolfsburg entfernt. Die Homogenität der Entscheidungen dort zugunsten von VW ist zumindest auffällig. Bisher hat kein Richter in Braunschweig - im Gegensatz zu vielen Richtern bei anderen Landgerichten - einer Klage gegen VW auf Schadensersatz wegen unterlaubter Handlung / sittenwidriger Schädigung
stattgegeben. Erfolg gab es nur, wenn die VW-AG unmittelbare Verkäuferin des PKW war, was sehr selten war. Auf diese wenigen Fälle beziehen sich auch die großspurig von VW ständig wiederholte Beteuerungen, daß auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde. Für Millionen von Geschädigten gilt dieser Verzicht der VW-AG nicht. Darauf weist VW zwar nicht öffentlich hin, allerdings dann, wenn ein Geschädigter den Verzicht auf die Einrede der Verjährung vom VW-Vertragshändler vergeblich verlangt hat.
Wieder eine neue bewußte Täuschung der VW-AG?
Siehe auch Meldung vom 7.2.2018 von Spiegel und ntv: https://www.n-tv.de/
Der älteste VW-Kläger hat auch den Eindruck, dass die Richter des Verwaltungsgerichts in Schleswig befangen sind:
https://www.openpr.de/news/1002470/VW-Skandal-Aeltester-VW-Geschaedigter-lehnt-Richter-des-Verwaltungsgerichts-in-Schleswig-ab.html
"Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall, wie ein einfaches Gedankenexperiment zeigt:
Die Ingenieure der Motorenentwicklung hätten, wenn sie durch das jetzige Update die Möglichkeit gesehen hätten, die zugesagten Abgaswerte zu erreichen, dieses Update gleich bei der Produktion des Motors eingebaut - sie hätten sich also die Entwicklung und Programmierung des Modus 0 schlicht erspart und die Fahrzeuge im Modus 1 hergestellt und ausgeliefert. Dass jemand zusätzlichen Aufwand betreibt um das zu erreichen, was er ohne vorherigen Aufwand bereits hatte, ist in der auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Automobilbranche nicht vorstellbar. Es wurde vielmehr "geschummelt", um den Test zu bestehen, sodann das Fahrzeug mit den bei einem korrekten Test nicht erreichbaren Abgaswerten beworben und damit auch mit dieser - nicht erreichbaren - Beschaffenheit verkauft. Um diese Unkorrektheit bei Nachprüfungen zu verheimlichen, wurde weiter entschieden, diese "Schummel-Software" in alle Fahrzeuge einzubauen und nicht nur in die Fahrzeuge, die offiziell getestet wurden. Genau dieses System kann nur als flächendeckendes Betrugssystem bewertet werden, das zu einem so erheblichen Vertrauensverlust gegenüber Dieselmotoren des Herstellers VW führt, dass ein nicht nachbesserbarer merkantiler Minderwert nach den Gesetzen des freien Marktes offensichtlich gegeben ist. Die betroffenen Fahrzeuge sind auf dem Gebrauchtwagenmarkt nur mit erheblichem Abschlag zu veräußern. Das tief sitzende Misstrauen der Kunden zeigt sich insbesondere in den rückläufigen Zulassungszahlen für neue Dieselfahrzeuge, obwohl diese der EURO-6-Norm entsprechen sollen. Dieses hat negative Auswirkung auf die Preisentwicklung der gebrauchten EURO-5-Diesel, wie dem streitgegenständlichen. Nach einem Bericht der Zeitschrift "Der Spiegel" in der Ausgabe vom 05.08.2017 (dort Seite 15) sind die Preise für gebrauchte Dieselfahrzeuge um bis zu 25 % gefallen und sind die Zulassungszahlen für Dieselfahrzeuge im Vergleich zum Vorjahresmonat um 13 % gesunken. Ergänzend wird auf die umfangreichen und im Internet zugänglichen Untersuchungen des CAR-Insliluts der Universität Duisburg-Essen zu diesem Thema verwiesen. ..."
Download des kompletten Urteils:
Siehe auch: https://ra-schmidt.jimdofree.com/eugh-und-das-thermofenster-bei-daimler/
Neu Chancen auf Schadensersatz bei allen Dieselfahrzeug-Herstellern, die Thermofenster verwenden. Auch im Update ist das Thermofenster unzulässig und kann Schadensersatz begründen.
Kontaktformular:
Presse:
Der von Rechtsanwalt Schmidt vertretene Kläger tauscht als erster erfolgreicher Kläger bereits 2016 kostenlos einen Euro 5 Audi gegen das vergleichbares Audi Euro 6 Model und Audi übernimmt fast alle Prozeßkosten
Potsdamer Neueste Nachrichten, Artikel v. 23.10.16, berichtet online: http://www.pnn.de/potsdam/
Bericht der MAZ über Urteile in Brandenburg http://www.maz-online.de/Brandenburg/Wegweisendes-Urteil-im-VW-Abgasskandal
VW-Rückrufaktion nicht rechtmäßig - Verwaltungsgericht muß entscheiden
http://www.moz.de/nachrichten/
und MAZ Über Klagen aus Zossen (LG Berlin und LG Potsdam)
http://m.maz-online.de/
Abdruck zu Problemen mit Rechtsschutzversicherungen: "Euro am Sonntag" v. 28./29.1.2017 und "EURO" v. 15.2.2016
https://www.openpr.de/news/
https://www.openpr.de/news/
https://www.openpr.de/news/
https://www.openpr.de/news/994940/VW-Skandal-Bundesverwaltungsgericht-Urteil-vom-27-2-2018-Fahrverbot-in-Berlin-VW-Schadensersatz.html
https://www.openpr.de/news/
https://www.openpr.de/news/1032306/VW-Dieselkskandal-Schadensersatzklage-Verjaehrung-2019.html
https://www.openpr.de/news/1032367/Neues-VW-Urteil-Sensation-aus-Koblenz-individuelle-Schadensersatzklage-vorteilhaft.html
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Verantwortlich im Sinne von § 5, Abs, 1 TMG und § 55 RStV ist Rechtsanwalt Thomas Schmidt
Berufsbezeichnung und zuständige Kammer und Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwalt Thomas Schmidt ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen und Mitglied in der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg Grillendamm 2, 14776 Brandenburg an der Havel, Telefon 0338125330, im Internet auffindbar unter http://www.rak-brb.de - Rechtsanwalt Thomas Schmidt ist als Anwalt zugelassen worden unter der Anschrift Thomas Schmidt, Schillerstraße 4, 14532 Kleinmachnow, Tel. 03320320024. Er ist auch registriert bei der Rechtsanwaltskammer Berlin und der Bundesrechtsanwaltskammer in: Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. 0303069310. Diese Rechtsanwaltskammern sind die für ihn zuständige Aufsichtsbehörden im Sinne des § 5 I Nr.3 TMG.
Seine gesetzliche Berufsbezeichnung gemäß § 5 I Nr, 5b TMG lautet "Rechtsanwalt" und wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Berufliche Regelungen gemäß § 5 I Nr. 5c TMG:
Die wesentlichen berufsrechtlichen Regelungen, denen der Berufstand der Rechtsanwälte unterliegt
Diese können auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer http://www.brak.de eingesehen werden in deutscher und englischer Sprache
Versicherung:
Berufshaftpflichtversicherung für den Geltungsbereich Deutschland
Besteht bei der Allianz Deutschland AG,Königinstraße 28, 80802 München,
Geltungsbereich: Diese Berufshaftpflichtversicherung gilt grundsätzlich für die Tätigkeit im Inland der Bundesrepublik Deutschland und erstreckt sich auf die Beschäftigung mit dem Recht bestimmter europäischer Staaten. Sie genügt damit den Bestimmungen des § 51 BRAO.
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